Inhalt

Leistungen für Eignungsübende

Informationen für Eigungsübende

Besoldung und Versorgung

2019 Bundeswehr/Torsten Kraatz

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

§9 Eignungsübungsgesetz (EÜG)

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden für frühere Eignungsübende, die nicht als Soldatin oder als Soldat in der Bundeswehr verblieben, auf Antrag nachentrichtet.

Den Nachentrichtungsantrag, auf den vor Beendigung der Eignungsübung hinzuweisen war, hatte die oder der frühere Eignungsübende innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Eignungsübung beim Referat VII 3.2 des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. Wird die oder der frühere Eignungsübende erst nach Beendigung der Eignungsübung auf diese Ausschlussfrist hingewiesen, beginnt die Ausschlussfrist erst mit dem Tag, an dem ihm die Mitteilung zugeht.n.

Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

§9a EÜG
Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung werden für Eignungsübende (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte), die nicht als Soldat in der Bundeswehr verbleiben, auf Antrag nachentrichtet.

Der Nachentrichtungsantrag ist durch den Eignungsübenden innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Eignungsübung beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.

Antragsformular §§ 9, 9a EÜG.pdf (PDF, barrierefrei, 811 KB)

Verdienstbescheinigung § 9 EÜG (PDF, barrierefrei, 163 KB)

Beitragszuschuss zur privaten Pflegeversicherung

§8a Abs. 2 EÜG
Ein vor der EÜ gezahlter Beitragszuschuss zur privaten Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber kann, unter bestimmten Voraussetzungen, durch die Bundeswehr übernommen werden.

Der Antrag kann formlos durch den Eignungsübenden beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gestellt werden.

Häufige Fragen

Welche Leistungen für Eignungsübende sieht das Eignungsübungsgesetz vor?

Den Eignungsübenden werden auf Antrag Leistungen nach dem EÜG (Eignungsübungsgesetz) gewährt. Informationen zu den einzelnen Leistungen und den Anspruchsberechtigten finden Sie auf dieser Internetseite.

Leistungen nach § 1 Abs. 2 EÜG

Erstattung der Kosten für eine Ersatzkraft (Arbeitgeber)

Wird aus Gründen die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat eine Eignungsübung vorzeitig beendet und muss der Arbeitgeber aus diesem Grunde vorübergehend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Gehaltszahlungen leisten, so können dem Arbeitgeber die hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen unter gewissen Voraussetzungen erstattet werden. Der Antrag ist, nachdem die Mehraufwendungen entstanden sind, beim Referat VII 3.2 des BAPersBw zu stellen.

Leistungen nach §5 und §6 Verordnung zum EÜG

Erstattung von Beiträgen zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Arbeitgeber)

Wird die/der Eignungsübende als Arbeitnehmer/in zur Eignungsübung herangezogen und bestand vor Eignungsübungsbeginn bereits eine betriebliche Alters- u. Hinterbliebenen-versorgung, so werden die auf den Eignungsübungszeitraum entfallenden Beiträge (Arbeitgeber- u. Arbeitnehmeranteile) grundsätzlich durch den Arbeitgeber nachentrichtet, falls das Arbeitsverhältnis nach der Eignungsübung fortgesetzt wird. Der Arbeitgeber kann beim Referat VII 3.2 des BAPersBw formlos einen Antrag auf Erstattung dieser Beiträge stellen.

Leistungen nach §8a Abs. 2 EÜG

Beitragszuschuss private Pflegeversicherung

Für Eignungsübende, die vor Beginn der Eignungsübung durch ihren Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zur privaten Pflegeversicherung nach § 61 Sozialgesetzbuch XI erhalten haben, kann unter bestimmten Voraussetzungen dieser Beitragszuschuss während des Zeitraumes der Eignungsübung durch die Bundeswehr übernommen werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist formlos durch den Eignungsübenden beim Referat VII 3.2 des BAPersBw zu stellen.

Leistungen nach §9 EÜG

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Für Eignungsübende, die nach Beendigung der Eignungsübung nicht als Soldat in der Bundeswehr verbleiben, werden auf Antrag für den Eignungsübungszeitraum Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichtet. Der Nachentrichtungsantrag ist durch den Eignungsübenden innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Eignungsübung beim Referat VII 3.2 des BAPersBw zu stellen.

Leistungen nach §9a EÜG

Beiträge zur berufsständischen Versorgung

Für Eignungsübende, die vor Beginn der Eignungsübung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung waren (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte usw.) und nach Beendigung der Eignungsübung nicht als Soldat in der Bundeswehr verbleiben, werden auf Antrag für den Eignungsübungszeitraum Beiträge zur berufsständischen Versorgung nachentrichtet. Der Nachentrichtungsantrag ist durch den Eignungsübenden innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Eignungsübung beim Referat VII 3.2 des BAPersBw zu stellen.

Leistungen nach §8, §8a und §10 EÜG

automatisch erfolgende Leistungen der Bundeswehr

In den Bereichen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung zahlt die Bundeswehr für den Zeitraum der Eignungsübung entsprechende Beiträge direkt an die gesetzlichen Sozialversicherungsträger. Dieses Beitragsausgleichsverfahren ist unabhängig von einer Antragstellung durch den Eignungsübenden.

Wie beantrage ich Leistungen nach dem Eignungsübungsgesetz?

Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag senden Sie bitte per Post an:

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat  VII 3.2
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf

oder aber im PDF-Format an folgende E-Mail-Adresse:

Eueg@bundeswehr.org

Kann ich meine Anträge auch per E-Mail senden?

Ihren unterschriebenen Antrag scannen und übersenden Sie bitte an folgende E-Mail-Adresse: EUEG@bundeswehr.org

Wann kann ich meine Anträge übersenden?

Anträge nach §9 bzw. §9a EÜG sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Eignungsübung beim Referat VII 3.2 des BAPersBw zu stellen.

Anträge nach §1 Abs. 2 EÜG sind durch den Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Mehraufwendungen entstanden sind, beim Referat VII 3.2 des BAPersBw zu stellen.

Was muss ich tun, wenn sich meine tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verändern, die der Eignungsübungsgesetz-Leistung zugrunde liegen?

Informieren Sie umgehend Ihre personalführende Stelle über alle relevanten Änderungen Ihrer persönlichen Daten. Diese muss Ihre Daten in das Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr einpflegen, damit die Leistungen nach dem EÜG korrekt berechnet und gezahlt werden können.

Änderungen, die ausschließlich die Leistungen des EÜG betreffen, teilen Sie bitte schriftlich per Post, Fax oder E-Mail EUEG@bundeswehr.org mit.

Zu welchen Zeitpunkten werden die Eignungsübungsgesetz-Leistungen an mich ausgezahlt?

Die Auszahlung der EÜG-Leistungen erfolgt individuell nach schriftlicher Bewilligung des Antrages.

Werden die Leistungen nach dem Eignungsübungsgesetzversteuert?

Die Leistungen nach dem EÜG sind steuerfrei.

An wen kann ich mich bei weiteren Fragen zum Thema Eignungsübungsgesetz wenden?

Telefonisch erreichen Sie uns für Fragen rund ums Eignungsübungsgesetz unter sowie 0211 65043 213 oder 351) oder per E-Mail an Eueg@bundeswehr.org

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