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Leistungen für Reservistendienst Leistende

Alle Informationen für Reservedienst Leistenden

Strukturreform des Heeres

(c) 2010 Bundeswehr / Kazda

Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

§14b Abs. 1 ArbPlSchG

Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Erstattungsanspruch auf die während des Wehrdienstes anfallenden Beitragsanteile.
Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes beim BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr – VII 3.2 zu stellen. Antragsformular (PDF, 365,7 KB) / Information (PDF, 31,5 KB)

Fragen zu Leistungen für Reservistendienstleistende

Wie beantrage ich Leistungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz?

Die aktuellen Antragsformulare finden Sie auf der Startseite. Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag senden Sie bitte per Post an:

Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr
Referat VII 3.2
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf

oder scannen Sie Ihren unterschriebenen Antrag und senden ihn an folgende E-Mail Adresse: ArbPlSchG@bundeswehr.org

Kann ich meine Anträge auch per E-Mail senden?

Ihren unterschriebenen Antrag scannen und übersenden Sie bitte an folgende E-Mail-Adresse: ArbPlSchG@bundeswehr.org

Wann kann ich meine Anträge übersenden?

Nach Beendigung des Wehrdienstes können Anträge für Leistungen nach dem ArbPlSchG gestellt werden.

Was muss ich tun, wenn sich meine tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verändern, die der Arbeitsplatzschutzgesetz-Leistung zugrunde liegen?

Informieren Sie umgehend Ihre personalführende Stelle über alle relevanten Änderungen Ihrer persönlichen Daten. Diese muss Ihre Daten in das Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr einpflegen, damit die Leistungen nach dem ArbPlSchG korrekt berechnet und gezahlt werden können.

Änderungen, die ausschließlich die Leistungen des ArbPlSchG betreffen, teilen Sie bitte schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) Referat VII 3.2, Postfach 30 10 54, 40410 Düsseldorf mit.

Zu welchen Zeitpunkten werden die Arbeitsplatzschutzgesetz-Leistungen an mich ausgezahlt?Zu welchen Zeitpunkten werden die Arbeitsplatzschutzgesetz-Leistungen an mich ausgezahlt?

Zur erstmaligen Auszahlung der ArbPlSchG-Leistungen ist die Signierung Ihres Dienstantritts im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr für die jeweilige Dienstleistung durch die Personaladministration (S1) erforderlich.

Danach erfolgt die Berechnung und die anschließende Auszahlung der Beträge durch das Bundesamt für das BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Referat VII 3.2 zum Wertstellungstag am letzten bankoffenen Werktag des aktuellen Monats.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Dienstantritt durch die Personaladministration rechtzeitig vor dem Abrechnungstermin, der systemseitig bedingt um den 20. Tag des Monats liegt, in das Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr eingegeben wurde. Die weiteren laufenden Zahlungen erfolgen dann monatlich im Voraus!

Werden die Leistungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz versteuert?

Die Leistungen nach dem ArbPlSchG sind steuerfrei.

An wen kann ich mich bei weiteren Fragen zum Thema Arbeitsplatzschutzgesetz wenden?

Bitte wenden Sie sich an Ihre/n Bearbeiter/in (Tel.: 0211 65043 280/ 0211 65043 213) oder stellen Sie Ihre Fragen per Post (Anschrift s. o.) oder E-Mail an ArbPlSchG@bundeswehr.org

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