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Cyber- und Informationsraum

Gibt es weitere rechtliche Beschränkungen?

Ein wichtiger Punkt sind die sogenannte Übermittlungsvorschriften, welche den Austausch von Informationen zwischen den jeweiligen Behörden regeln. Hierbei werden verschiedene multilaterale Austauschbeziehungen zwischen Behörden normiert. Es gibt aber keine übergreifende Regelung, die alle am Cyber-AZ beteiligen Behörden einschließt, was den tagtäglichen Austausch im Cyber-AZ immer wieder deutlich erschwert. Ein Beispiel wären Erkenntnisse aus polizeilichen Ermittlungen. Dort hat die Bundeswehr grundsätzlich keine Zuständigkeit und der Datenschutz (Stichwort: Opfer- und Täterschutz) gebietet, dass die Polizei nicht die Erlaubnis hat, die Bundeswehr an Details laufender Verfahren zu beteiligen. Auch wenn seitens der Bundeswehr regelmäßig kein Interesse an den Opferdaten besteht (es sei denn, das Opfer stet in einer Beziehung zur Bundeswehr), wären Erkenntnisse über Täter (Methoden, Infrastrukturen und eingesetzte Hilfsmittel) von hohem Interesse, insbesondere wenn es sich um staatliche Akteure oder deren Stellvertreter handelt.
Auch die Tatsache, dass das Cyber-AZ keine Behörde ist, erschwert im täglichen Geschäft die Zusammenarbeit immer wieder.
Diese Probleme sind seit vielen Jahren bekannt und sollen nunmehr im Rahmen des durch die Bundesregierung angestoßenen Fortentwicklungsprozesses des Cyber-AZ angegangen werden.

 

 

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