Das Luftfahrtamt der Bundeswehr als Zivile Aufsichtsbehörde gemäß EU-Verordnung Nr. 1178/2011
Das LufABw ist aufgrund der Verwaltungszuständigkeit für den Dienstbereich der Bundeswehr gemäß § 30 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) zuständige Aufsichtsbehörde für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) und wurde als solche am 22.03.2017 durch die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission angezeigt. Damit unterliegt das LufABw in diesen besonderen Bereich der Aufsicht durch die European Union Aviation Safety Agency (EASA) und ist Teil der Deutschen Luftfahrtverwaltung.
Hierzu ist im Einzelnen das LufABw
in der Anwendung der VO (EU) 1178/2011 zuständige Stelle für die
*Gem. FCL.015 darf niemand zu irgendeinem Zeitpunkt pro Luftfahrzeugkategorie mehr als eine gemäß Teil-FCL erteilte Lizenz innehaben. Daher gehen alle bereits erteilten Teil FCL Lizenzen/Berechtigungen der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie für den Personenkreis, bei dem eine dienstliche Notwendigkeit für den Erwerb einer Teil-FCL Lizenz vorliegt, in die Zuständigkeit des LufABw über.
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