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Luftwaffe Auf dem Bild ist das Wappen des Luftfahrtamt der Bundeswehr zu sehen.

Abteilung 2

Prüfung und Zulassung

Gemäß den Vorgaben des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) ist eine Zulassung für zivile Luftfahrzeuge (Lfz) zur Teilnahme am Flugverkehr im deutschen und weltweiten Luftraum erforderlich. Die Bundeswehr wie auch die Polizeien der Länder und des Bundes dürfen unter Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vom LuftVG abweichen und zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben eigene Vorschriften erlassen. Die Bundeswehr hat dazu auf Basis der ministeriellen Regelung A-275/1 „Grundsätze der Zulassung von Luftfahrzeugen“, das sog. Standardverfahren DEMAR sowie u.a. die Vorschriften A1-275/2-8901 und 8902 „Das Prüf- und Zulassungswesen für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte Teil1 und Teil 2“ erlassen, welche die Aktualisierung der Vorgänger-Regelungen ZDv 19/1 bzw. A1-1525/0-8901 darstellen, jetzt als sogenanntes Altverfahren bezeichnet.

Im Rahmen der Annäherung an europäische zivile Regelungen, die von der European Union Aviation Safety Agency (Europäische Agentur für Flugsicherheit EASA Europäische Agentur für Flugsicherheit) veröffentlicht werden, empfiehlt die European Defence Agency (Europäische Verteidigungsagentur EDA) die European Military Airworthiness Requirements (EMAR) anzuwenden. Das LufABw hat diese Regelungen in dem heutigen Standardverfahren DEMAR German Airworthiness Requirements (DEU Europäische Union Military Airworthiness Requirements, Deutsche militärische Lufttüchtigkeitsanforderungen) umgesetzt. Die Zulassung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten nach DEMAR basiert hierbei auf der Vorschrift A1-275/3-8901 „Zulassung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen sowie Genehmigungen von Entwicklern und Herstellern-DEMAR 21“. Die Abteilung 2 im LufABw hat bereits die ersten Luftfahrzeugmuster nach DEMAR 21 zugelassen. Neue Luftfahrzeugmuster werden grundsätzlich nach DEMAR 21 zugelassen. Die Umstellung vorhandener ausgewählter Muster erfolgt im laufenden Betrieb.
 

Musterprüfung und -zulassung

Die Aufgabe der Abteilung 2 des LufABw (Luftfahrtamt der Bundeswehr) ist die Musterprüfung und Musterzulassung von Luftfahrzeugen für die Bundeswehr. Hierbei richten sich Notwendigkeit, Art und Umfang der Zulassung nach dem angestrebten Verwendungszweck. 

Der Begriff „Luftfahrzeugmuster“ beschreibt zusätzlich zu den Konstruktionsdaten auch die Grundlagen für die Dokumentation, einschließlich der Handbücher für den Betrieb, die Wartung und die Instandsetzung. Erhält ein Muster eine Zulassung, die sogenannte Musterzulassung, dient diese als Vorgabe zur Herstellung, dem Betrieb, der Wartung und Instandsetzung der einzelnen Stücke von Luftfahrzeugen, sowie deren Bau- und Ausrüstungsteilen.

Unbemannte Luftfahrzeugsysteme (ULfzSys) oder auch Unmanned Aircraft Systems (UAS) bzw. „Drohnen“ stellen aufgrund ihrer enormen Bandbreite hinsichtlich Größe, Geschwindigkeit und Leistungen eine Besonderheit dar. UAS werden in der Bundeswehr seit den 1970er eingesetzt. Die Historie zeigt, dass eine direkte Übertragung der Anforderungen der bemannten Luftfahrt auf UAS nicht zielführend ist. Daher wurde für UAS ein Kategorie-System entwickelt, welches der Design-Vielfalt Rechnung trägt, die Möglichkeiten von UAS fördert jedoch gleichzeitig das erforderliche Maß an Flugsicherheit aufrechterhält. 

Elementar hierbei ist, die ganzheitliche Betrachtung der Flugsicherheit, bestehend aus den vier Komponenten Technik-Umwelt-Bedienpersonal-Entwicklungs-/Herstellungsbetrieb. UAS der Bundeswehr werden hierauf basierend per Typfreigabe oder per Musterzulassung zum Flugbetrieb zugelassen.

Musterprüfung

Der Musterzulassung voraus geht die Musterprüfung, bei welcher das Musterprüfpersonal anhand der technischen Dokumentation die Einhaltung von Bau- und Prüfvorschriften prüft. Die Musterprüfung wird durchgeführt für bemannte und unbemannte Lfz, Antriebe und Propeller, als auch für Bau- und Ausrüstungsteile. Grundsätzlich wird alles geprüft, was einen sicheren Betrieb des Lfz beeinflusst bzw. potentiell gefährden könnte, also auch Zusatzausrüstung sowie Bodendienst- und Prüfgerät.

Die Aufgaben des Musterprüfpersonals sind somit von Muster zu Muster unterschiedlich, jedoch werden musterübergreifende Kenntnisse und technisches Fachwissen benötigt. Eine spezielle Ausbildung ist Voraussetzung, in welcher neues Personal, begleitet von bereits lizensiertem Musterprüfpersonal, sich mit den üblichen Verfahren und gültigen Gesetzen und Vorschriften auseinandersetzt, während es sich in das Themengebiet der Verwendung einarbeitet.
 

Muster- und Verkehrszulassung

Nach einer abgeschlossenen Musterprüfung wird für das erfolgreich geprüfte Muster die Musterzulassung erteilt. Die nach dem Muster gefertigten Lfz benötigen abschließend eine Verkehrszulassung, welche für jedes einzelne Lfz - Stück ausgestellt wird, wenn die Übereinstimmung mit dem Muster durch einen Stückprüfschein (Altverfahren) oder eine Konformitätsbescheinigung (Standardverfahren) bestätigt ist. 

Beanstandsungsmeldungen

Im Zulassungsprozess und im Flugbetrieb von Luftfahrtgerät wird eine Vielzahl von Meldungen generiert, deren Auswertung der Verbesserung der Produktqualität und der Überwachung auf flugsicherheitskritische Ereignisse dienen. Diese werden erfasst, in einer zentralen Datenbank für alle Betroffenen aufbereitet und für die weitere Bearbeitung zur Verfügung gestellt.

Ist die Lufttüchtigkeit eines Musters oder einzelnen Lfz betroffen, werden über Lufttüchtigkeitsanweisungen entsprechende verbindliche Vorgaben angewiesen, um die Lufttüchtigkeit des Musters oder Lfz wieder herzustellen.

Zerstörungsfreie Prüfverfahren

Für die einsatzbezogene Ausbildung von Prüfpersonal für zerstörungsfreie Prüfverfahren (ZfP) werden Grundlagen, Prüfanweisungen und Verfahrensvorschriften zur Anwendung erstellt. Des Weiteren werden Grundlagen für die Instandsetzung unter Gefechtsbedingungen (Aircraft Battle Damage Repair) evaluiert und bearbeitet.

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