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Grundrente

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Die Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz ist abhängig vom festgestellten Grad der Schädigungsfolgen. Mit dem Grad der Schädigungsfolgen wird das Ausmaß der Schädigungsfolgen bewertet. Dies geschieht in Zehnergraden von 10 bis 100.

Gezahlt wird eine Grundrente ab einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 – die Höhe der jeweiligen Grundrente ist in § 31 BVG geregelt.

Der Grad der Schädigungsfolgen für die einzelnen Gesundheitsstörungen wird nach einheitlichen Beurteilungsrichtlinien bewertet. Diese sind in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen festgelegt, die bei Bedarf vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Änderungsverordnungen angepasst werden.

Ab einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 liegt Schwerbeschädigung vor.

Mit Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Grundrente für Schwerbeschädigte (GdSGrad der Schädigungsfolgen um 50 und mehr) um den sogenannten Alterszuschlag erhöht.

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