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Reservedienst nach erreichen der "Besonderen/ Allgemeine Altersgrenze"

Datum:
Lesedauer:
1 MIN

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Gem. der Allgemeinen Regelung „Die Reserve“ A2-1300/0-0-2, Nr. 3096, ist für frühere Berufssoldaten, die wegen Überschreitens oder Erreichens der Altersgrenzen in den Ruhestand versetzt worden oder getreten sind, grundsätzlich eine Karenzzeit von mindestens sechs Monaten zwischen Zurruhesetzung und einem erstmaligen Reservistendienst (RD) einzuhalten.

Neu: 

Darüber hinaus kann bei nachfolgenden Gründen ein Antrag auf Karenzzeitunterschreitung gebilligt werden:
BSBerufssoldat haben dem Hinausschieben des Zeitpunktes der Zurruhesetzung bereits um mindestens zwei Jahre zugestimmt,
• Zurruhesetzung  nach Erreichen der Allgemeine Altersgrenze,
• Zeitliche Verzögerung der Nachbesetzung des Dienstpostens (DP)/DP-gerechte Ausbildung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers ist noch nicht abgeschlossen.

Ein grundsätzliches Abweichen von der sechsmonatigen Karenzzeit widerspricht den Regelungen
des Solsatengestzes und konterkariert die Anwendung der geänderten Zurruhesetzungspraxis
(ZRS-Praxis) gem. Bezügen 3 und 4 nach Erreichen der Besonderen Altersgrenze (BAG).

Hinweis: 

Eine Karenzzeitunterschreitung bleibt weiterhin stets ausgeschlossen, wenn die Heranzie-hung ausschließlich der Urlaubsvertretung dient.

 

Beantragung:  

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) entgegen der Festlegung in Nr. 3097 der A2-1300/0-0-2 über Anträge auf Karenzzeitunterschreitung im Zuge einer administrativen Aufwandsreduzierung in eigener Verantwortung, sofern einer der o. a. Gründe vorliegt. Beabsichtigt das BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Anträgen auf Karenzzeitunterschreitung zu entsprechen, die nicht nach den oben genannten Kriterien entschieden werden können, sind diese BMVgBundesministerium der Verteidigung P II 5 zur vorherigen Billigung vorzulegen. Nummer 3097 der A2-1300/0-0-2 wird im Rahmen des nächsten Änderungsdienstes entsprechend angepasst.

 

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