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Erstattung des Arbeitsentgeltes für eine Ersatzkraft

Datum:
Lesedauer:
1 MIN

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Auf Antrag einer privatrechtlichen Arbeitgeberin bzw. eines privatrechtlichen Arbeitgebers kann nach § 1 Abs. 6 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) die Erstattung der Kosten für die Einstellung einer Ersatzkraft aufgrund eines Reservistendienstes einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers im Kalenderjahr mit 1/3 der der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer zustehenden Mindestleistung nach § 8 Abs. I USGUnterhaltssicherungsgesetz vor Dienstantritt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden (Vorabbewilligungsantrag).

Vor Auszahlung hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nachzuweisen, dass sie bzw. er eine fachlich gleichwertige Ersatzkraft eingestellt hat.
Der Anspruch entsteht ab dem 21. Tag des Reservistendienstes für den ersten bis zum dreißigsten Reservistendiensttag im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Der Vorabbewilligungsantrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn des Reservistendienstes der bzw. des Beschäftigten gestellt wird.

Nach Absolvierung des Reservistendienstes soll der Auszahlungsantrag innerhalb von 2 Monaten nach Ende des Reservistendienstes gestellt werden.

Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag senden Sie bitte per Post an:

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 3.2
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf

oder scannen Sie Ihren unterschriebenen Antrag ein und senden ihn an folgende E-Mail Adresse:

ArbPlSchG@Bundeswehr.org

Ansprechperson

Bei Fragen zur Erstattung des Arbeitsentgeltes für eine Ersatzkraft nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Sachbearbeiterin bzw. Ihren zuständigen Sachbearbeiter unter der Telefonnummer:

0211 65043 351 oder 0211 65043 288 (aus dem öffentlichen Telefonnetz)

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