Leistungen an Arbeitgeber
Alle Informationen für Arbeitgeber
Alle Informationen für Arbeitgeber
§9 Abs. 3 Arbeitsplatzschutzgesetz
Wird eine Beamtin oder ein Beamter der Deutschen Post Aktiengesellschaft (AG), oder der Deutschen Telekom AG zu einer Reservistendienstleistung herangezogen, so werden dem Unternehmen die auf den Zeitraum des Wehrdienstes entfallenden Bezüge auf Antrag erstattet.
Der Antrag ist durch das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes beim Referat VII 3.2 des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.
Bezügeerstattungen für Beamtinnen oder für Beamter von Tochterunternehmen der Deutschen Post AG bzw. der Deutschen Bahn AG (z.B. Deutsche Bahn InfraGO AG) sind nicht erstattungsfähig.
§1 Abs. 5 ArbPlSchG bzw. § 1 Abs. 2 EÜG
Bei vorzeitiger Beendigung der Reservedienstleistung oder des freiwilligen Wehrdienstes einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, deren oder dessen Arbeitsverhältnis für die Dauer des Wehrdienstes ruht, können der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen entstandene Mehraufwendungen für die Einstellung einer Vertretungskraft erstattet werden.
Der Antrag ist durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Mehraufwendungen entstanden sind, beim Referat VII 3.2 des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.
Antragsformular § 1 (5) ArbPlSchG (PDF, barrierefrei, 211 KB)
Antragsformular § 1 (2) EÜG (PDF, barrierefrei, 224 KB)
§14a Abs. 1-3 ArbPlSchG
Die Beiträge zu einer bestehenden betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Betriebsrentengesetz (z.B. VBL) sowie Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die freiwilligen Wehrdienst leisten oder aber für Reservistendienst Leistende durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber weiter zu entrichten. Veränderungen in der Beitragshöhe, die nach dem Wehrdienst eintreten, bleiben unberücksichtigt.
Sie als Arbeitgeberin oder als Arbeitgeber können innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes Ihrer Arbeitnehmerin oder Ihres Arbeitnehmers beim Referat VII 3.2 des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr einen Antrag auf Erstattung dieser Beiträge stellen.
Für öffentliche Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber, deren Beschäftigte zu einer Übung (§ 61 Soldatengesetz) oder aber zu Wehrdienst zur temporären Verbesserung der Einsatzbereitschaft (§ 63 b Soldatengesetz) herangezogen wurden, besteht die Möglichkeit der nachträglichen Erstattung der Beiträge nur, soweit die Reservedienstleistung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Reservedienstleistungen im Kalenderjahr länger als sechs Wochen dauert.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt.
Information § 14a (1-3) ArbPlSchG (PDF, barrierefrei, 132 KB)
Antragsformular § 14a (1-3) ArbPlSchG (PDF, barrierefrei, 331 KB)
Betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
§5 und §6 Verordnung zum EÜG
Die Beiträge zu einer bestehenden betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind grundsätzlich für Eignungsübende durch den Arbeitgeber nachzuentrichten, soweit das Arbeitsverhältnis nach Ende der Eignungsübung fortgesetzt wird.
Der Arbeitgeber kann beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einen Antrag auf Erstattung dieser Beiträge stellen.
Information §§ 5,6 VO-EÜG (PDF, barrierefrei, 141 KB)
Antragsformular §§ 5, 6 VO-EÜG (PDF, barrierefrei, 296 KB)
Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Arbeitsplatzschutzgesetz
Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zu einer Reservedienstleistung herangezogen, so kann auf Antrag der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eine Erstattung des um die gesetzlichen Abzüge geminderten ausgezahlten Arbeitsentgelts für den 15. bis zum 30. Dienstleistungstag eines zusammenhängenden Reservedienstleistungszeitraumes im Kalenderjahr im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel bewilligt werden.
NEU: Der Antrag ist zulässig, wenn er spätestens zwei Monate nach Beginn der Wehrübung gestellt wird.
Die Auszahlung erfolgt aufgrund eines gesondert zu stellenden Auszahlungsantrages nach Ende des Reservistendienstes Ihrer Arbeitnehmerin oder Ihres Arbeitnehmers.
Im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall besteht keine Erstattungsmöglichkeit. Gleiches gilt für den Arbeitgeber „Bund“ bzw. für ausländische Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt.
merkblatt-antrag-an-und-bea-oed-data (PDF, 115,0 KB)
Auszahlungsantrag (PDF, barrierefrei, 216 KB)
Inländische private Arbeitgeber/innen nach § 1 Abs. 6 Arbeitsplatzschutzgesetz
Auf Antrag einer inländischen privaten Arbeitgeberin oder eines inländischen privaten Arbeitgebers kann die Erstattung der Kosten für die Einstellung einer Ersatzkraft aufgrund einer Reservedienstleistung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers im Kalenderjahr mit 1/3 der der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zustehenden Mindestleistung nach §8 Abs. 1 Unterhaltssicherungsgesetz im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel bewilligt werden (sog. Vorabbewilligungsantrag).
NEU: Dieser Vorabbewilligungsantrag ist zulässig, wenn er spätestens zwei Monate nach Beginn der Dienstleistung gestellt wird.
Vor Auszahlung haben Sie als die inländische private Arbeitgeberin oder der inländische private Arbeitgeber nachzuweisen, dass eine fachlich gleichwertige Ersatzkraft (neu) eingestellt wurde. Der Anspruch entsteht ab dem 21. Tag der Reservedienstleistung für den ersten bis zum dreißigsten Dienstleistungstag im Rahmen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Die Auszahlung erfolgt aufgrund eines gesondert zu stellenden Auszahlungsantrages nach Ende der Dienstleistung Ihrer Mitarbeiterin oder Ihres Mitarbeiters.
Im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall werden keine Kosten für die Einstellung einer Ersatzkraft erstattet.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt.
merkblatt-antrag-1-abs-6-arbplschg-ersatzkraft-privatwirtschaft-data (PDF, 95,1 KB)
Auszahlungsantrag § 1 Abs. 6 ArbPlSchG_Ersatzkraft (PDF, barrierefrei, 216 KB)
Arbeitgeber/innen des öffentlichen Dienstes nach §9 Abs. 2 Satz 4 ArbPlSchG
Wird eine Beamtin oder ein Beamter bzw. eine Richterin oder ein Richter zu einer Reservedienstleistung herangezogen, so kann auf Antrag der Dienstherrin oder des Dienstherrn eine Erstattung der für diesen Zeitraum von der Dienstherrin oder vom Dienstherrn weiterzuzahlenden und um die gesetzlichen Abzüge geminderten ausgezahlten Bezüge für den 15. bis zum 30. Tages der freiwilligen Reservedienstleistung für einen zusammenhängenden Zeitraum Reservedienstleistung im Kalenderjahr im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel bewilligt werden.
NEU: Dieser Vorabbewilligungsantrag ist zulässig, wenn er spätestens zwei Monate nach Beginn der Reservistendienstleistung gestellt wird. Die Auszahlung erfolgt aufgrund eines gesondert zu stellenden Auszahlungsantrages nach Ende der Reservedienstleistung.
Im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall erfolgt keine Erstattung der Bezüge für Beamtinnen oder Beamte bzw. Richterinnen oder Richter. Gleiches gilt für den Dienstherrn „Bund“.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt.
merkblatt-antrag-an-und-bea-data (PDF, 115,0 KB)
Auszahlungsantrag (PDF, barrierefrei, 216 KB)
Reservistendienst Leistenden (RDL), Freiwillig Wehrdienst Leistenden (FWDL) und Eignungsübenden werden auf Antrag Leistungen nach dem ArbPlSchG / EÜG gewährt. Informationen zu den einzelnen Leistungen und den Anspruchsberechtigten finden Sie in den Abschnitten „Reservistendienst Leistende“, „Freiwillig Wehrdienst Leistende“ bzw. „Eignungsübende“ dieser Internetseite.
Leistungen nach §1 Abs. 5 ArbPlSchG bzw. §1 Abs. 2 EÜG
Erstattung des Arbeitsentgelts für eine Ersatzkraft
Wird aus Gründen, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat eine Reservistendienstleistung, der freiwillige Wehrdienst oder eine Eignungsübung der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters vorzeitig beendet und muss der Arbeitgeber aus diesem Grunde vorübergehend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Gehaltszahlungen leisten, so können dem Arbeitgeber die hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen unter gewissen Voraussetzungen erstattet werden. Der Antrag ist durch den Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Mehraufwendungen entstanden sind, beim Referat VII 3.2 des BAPersBw zu stellen.
Leistungen nach §9 Abs. 3 ArbPlSchG
Erstattung der Dienstbezüge für Beamte (Postnachfolgeunternehmen)
Wird ein Beamter der Deutschen Post AG, Postbank AG oder Telekom AG zu einer Reservistendienstleistung herangezogen, so werden dem Unternehmen die auf den Zeitraum der Wehrübung entfallenden Bezügeanteile auf Antrag erstattet. Der Antrag ist durch das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Wehrübung beim Referat VII 3.2 des BAPersBw zu stellen.
Leistungen des Arbeitgebers nach §14a Abs. 1-3 ArbPlSchG
Erstattung von Beiträgen zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Wird der Reservist als Arbeitnehmer/in zu einer Reservistendienstleistung herangezogen oder leistet Wehrdienst als Freiwillig Wehrdienst Leistender und bestand vor Wehrdienstbeginn bereits eine betriebliche Alters- u. Hinterbliebenenversorgung, so werden die auf den Wehrdienstzeitraum entfallenden Beiträge (Arbeitgeber- u. Arbeitnehmeranteile) grundsätzlich durch den Arbeitgeber fortgezahlt. Der Arbeitgeber kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes beim Referat VII 3.2 des BAPersBw einen Antrag auf Erstattung dieser Beiträge stellen.
Für diejenigen Arbeitnehmer/innen, die während der Wehrdienstes darüber hinaus von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit bzw. beitragsfrei und gleichzeitig Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte usw.), gilt diese Fortzahlungsverpflichtung sowie der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers zusätzlich auch für die Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung.
Leistungen des Arbeitgebers nach §5, §6 Verordnung zum EÜG
Erstattung von Beiträgen zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Wird die/der Eignungsübende als Arbeitnehmer/in zur Eignungsübung herangezogen und bestand vor Eignungsübungsbeginn bereits eine betriebliche Alters- u. Hinterbliebenenversorgung, so werden die auf den Eignungsübungszeitraum entfallenden Beiträge (Arbeitgeber- u. Arbeitnehmeranteile) grundsätzlich durch den Arbeitgeber nachentrichtet, falls das Arbeitsverhältnis nach der Eignungsübung fortgesetzt wird. Der Arbeitgeber kann beim Referat VII 3.2 des BAPersBw formlos einen Antrag auf Erstattung dieser Beiträge stellen.
Die aktuellen Antragsformulare finden Sie auf der Startseite. Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag senden Sie bitte per Post an:
Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr
Referat VII 3.2
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf
oder aber im PDF-Format an folgende E-Mail-Adresse:
Ihren unterschriebenen Antrag scannen und übersenden Sie bitte an folgende E-Mail-Adresse:
oder
Nach Beendigung des Wehrdienstes können Anträge für Leistungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz / Eignungsübungsgesetz gestellt werden.
Änderungen, die ausschließlich die Leistungen des ArbPlSchG / EÜG betreffen, teilen Sie bitte schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Referat VII 3.2, Postfach 30 10 54, 40410 Düsseldorf mit.
Die Auszahlung der -Leistungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz erfolgt systembedingt jeweils zum Wertstellungstag am letzten bankoffenen Werktag des aktuellen Monats.
Die Leistungen nach dem ArbPlSchG / EÜG sind steuerfrei.
Telefonisch erreichen Sie uns für Fragen rund ums Arbeitsplatzschutzgesetz unter 0211 65043 App. 213 bzw. App. 281 oder App. 284, alternativ per E-Mail an ArbPlSchG@bundeswehr.org