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Leistungen an Arbeitgeber

Alle Informationen für Arbeitgeber

Besoldung und Versorgung

2019 Bundeswehr/Torsten Kraatz

Erstattung von Bezügeanteilen für Beamtinnen und Beamte

 §9 Abs. 3 ArbPlSchG
Wird ein Beamter der Deutschen Post, Postbank oder Telekom AGAktiengesellschaft zu einer Reservistendienstleistung herangezogen, so werden dem Unternehmen die auf den Zeitraum des Wehrdienstes entfallenden Bezügeanteile grundsätzlich auf Antrag erstattet.

Der Antrag ist durch das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.

Erstattung von Mehraufwendungen bei vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes

§1 Abs. 5 ArbPlSchG bzw. § 1 Abs. 2 EÜG
Bei vorzeitiger Beendigung einer Reservistendienstleistung, des freiwilligen Wehrdienstes oder einer Eignungsübung der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters können dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen entstandene Mehraufwendungen für die Einstellung einer Vertretungskraft erstattet werden.

Der Antrag ist durch den Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Mehraufwendungen entstanden sind, beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.

Antragsformular § 1 (5) ArbPlSchG (PDF, barrierefrei, 211 KB)

Antragsformular § 1 (2) EÜG (PDF, barrierefrei, 224 KB)

Beiträge zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung

§14a Abs. 1-3 ArbPlSchG
Die Beiträge zu einer bestehenden betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden grundsätzlich für FWDLFreiwillig Wehrdienst Leistende und RDLReservistendienst Leistende durch den Arbeitgeber fortgezahlt.

Des Weiteren werden für RDLReservistendienst Leistende grundsätzlich auch die Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen durch den Arbeitgeber fortgezahlt.

Der Arbeitgeber kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einen Antrag auf Erstattung dieser Beiträge stellen.

Information § 14a (1-3) ArbPlSchG (PDF, barrierefrei, 132 KB)

Antragsformular § 14a (1-3) ArbPlSchG (PDF, barrierefrei, 331 KB)

Betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

§5 und §6 Verordnung zum EÜG
Die Beiträge zu einer bestehenden betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind grundsätzlich für Eignungsübende durch den Arbeitgeber nachzuentrichten, soweit das Arbeitsverhältnis nach Ende der Eignungsübung fortgesetzt wird.

Der Arbeitgeber kann beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einen Antrag auf Erstattung dieser Beiträge stellen.

Information §§ 5,6 VO-EÜG (PDF, barrierefrei, 141 KB)

Antragsformular §§ 5, 6 VO-EÜG (PDF, barrierefrei, 296 KB)

Erstattung des Arbeitsentgelts für längere Reserverdienste

Arbeitgeber/innen des öffentlichen Dienstes nach § 1 Abs. 2 Satz 3 ArbPlSchG
Wird ein/e Arbeitnehmer/in im öffentlichen Dienst zu einem Reservistendienst (RD) herangezogen, so kann auf Antrag der/s Arbeitgebers/in eine Erstattung der/s von der / vom Arbeitgeber/in um die gesetzlichen Abzüge geminderten ausgezahlten Arbeitsentgelts für den 15. bis zum 30. Reservistendiensttag eines zusammenhängenden Reservistendienstes im Kalenderjahr im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden. Die Erstattungsmöglichkeit gilt nicht für Arbeitgeber/innen des Bundes. Der Vorabbewilligungsantrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn des RD der/s Beschäftigten gestellt wird.

Nach Absolvierung des Reservistendienstes soll der Auszahlungsantrag innerhalb von 2 Monaten nach Reservistendienstende gestellt werden.

merkblatt-antrag-an-und-bea-oed-data (PDF, 115,0 KB)

Auszahlungsantrag (PDF, barrierefrei, 216 KB)

Erstattung des Arbeitsengelts für eine Ersatzkraft aufgrund eines Reservedienstes

Privatrechtliche Arbeitgeber/innen nach § 1 Abs. 6 ArbPlSchG
Auf Antrag einer/s privatrechtlichen Arbeitgeberin/s, kann die Erstattung der Kosten für die Einstellung einer Ersatzkraft aufgrund eines RD einer/s Arbeitnehmerin/s im Kalenderjahr mit 1/3 der der/ dem Arbeitnehmer/in zustehenden Mindestleistung nach §8 Abs. I USGUnterhaltssicherungsgesetz vor Dienstantritt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden (Vorabbewilligungsantrag).

Vor Auszahlung hat die/der Arbeitgeber/in nachzuweisen, dass sie/er eine fachlich gleichwertige Ersatzkraft eingestellt hat. Der Anspruch entsteht ab dem 21. Tag des RD für den ersten bis zum dreißigsten Reservistendiensttag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Der Vorabbewilligungsantrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn des RD des Beschäftigten gestellt wird.

Nach Absolvierung des Reservistendienstes soll der Auszahlungsantrag innerhalb von 2 Monaten nach RD-Ende gestellt werden.

merkblatt-antrag-1-abs-6-arbplschg-ersatzkraft-privatwirtschaft-data (PDF, 110,3 KB) 

Auszahlungsantrag § 1 Abs. 6 ArbPlSchG_Ersatzkraft (PDF, barrierefrei, 216 KB)

Erstattung der Dienstbezüge für Beamtinnen und Beamte (AUSSER BUND) für längere Reservedienste 

Arbeitgeber/innen des öffentlichen Dienstes nach §9 Abs. 2 Satz 4 ArbPlSchG
Wird eine Beamtin / ein Beamter zu einem Reservistendienst herangezogen, so kann auf Antrag der/s Dienstherrin / Dienstherrn eine Erstattung der von der Dienstherrin / vom Dienstherrn um die gesetzlichen Abzüge geminderten ausgezahlten Bezüge für den 15. bis zum 30. RD-Tag für einen zusammenhängenden Reservistendienst im Kalenderjahr im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden. Die Erstattungs-möglichkeit gilt nicht für Arbeitgeber/innen des Bundes. Der Vorabbewilligungsantrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn des Reservistendienstes gestellt wird.

Nach Absolvierung des Reservistendienstes soll der Auszahlungsantrag innerhalb von 2 Monaten nach RD-Ende gestellt werden.

merkblatt-antrag-an-und-bea-data (PDF, 115,0 KB) 

Auszahlungsantrag (PDF, barrierefrei, 216 KB)

Häufige Fragen

Welche Leistungen für Arbeitgeber sieht das Arbeitsplatzschutzgesetz beziehungsweise das Eignungsübungsgesetz vor?

Reservistendienst Leistenden (RDLReservistendienst Leistende), Freiwillig Wehrdienst Leistenden (FWDLFreiwilligen Wehrdienst Leistender) und Eignungsübenden werden auf Antrag Leistungen nach dem ArbPlSchG / EÜG gewährt. Informationen zu den einzelnen Leistungen und den Anspruchsberechtigten finden Sie in den Abschnitten „Reservistendienst Leistende“, „Freiwillig Wehrdienst Leistende“ bzw. „Eignungsübende“ dieser Internetseite.

Leistungen nach §1 Abs. 5 ArbPlSchG bzw. §1 Abs. 2 EÜG

Erstattung des Arbeitsentgelts für eine Ersatzkraft

Wird aus Gründen, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat eine Reservistendienstleistung, der freiwillige Wehrdienst oder eine Eignungsübung der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters vorzeitig beendet und muss der Arbeitgeber aus diesem Grunde vorübergehend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Gehaltszahlungen leisten, so können dem Arbeitgeber die hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen unter gewissen Voraussetzungen erstattet werden. Der Antrag ist durch den Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Mehraufwendungen entstanden sind, beim Referat  VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.

Leistungen nach §9 Abs. 3 ArbPlSchG

Erstattung der Dienstbezüge für Beamte (Postnachfolgeunternehmen)

Wird ein Beamter der Deutschen Post AGAktiengesellschaft, Postbank AGAktiengesellschaft oder Telekom AGAktiengesellschaft zu einer Reservistendienstleistung herangezogen, so werden dem Unternehmen die auf den Zeitraum der Wehrübung entfallenden Bezügeanteile auf Antrag erstattet. Der Antrag ist durch das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Wehrübung beim Referat  VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.

Leistungen des Arbeitgebers nach §14a Abs. 1-3 ArbPlSchG

Erstattung von Beiträgen zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Wird der Reservist als Arbeitnehmer/in zu einer Reservistendienstleistung herangezogen oder leistet Wehrdienst als Freiwillig Wehrdienst Leistender und bestand vor Wehrdienstbeginn bereits eine betriebliche Alters- u. Hinterbliebenenversorgung, so werden die auf den Wehrdienstzeitraum entfallenden Beiträge (Arbeitgeber- u. Arbeitnehmeranteile) grundsätzlich durch den Arbeitgeber fortgezahlt. Der Arbeitgeber kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes beim Referat  VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einen Antrag auf Erstattung dieser Beiträge stellen.

Für diejenigen Arbeitnehmer/innen, die während der Wehrdienstes darüber hinaus von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit bzw. beitragsfrei und gleichzeitig Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte usw.), gilt diese Fortzahlungsverpflichtung sowie der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers zusätzlich auch für die Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung.

Leistungen des Arbeitgebers nach §5, §6 Verordnung zum EÜG

Erstattung von Beiträgen zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Wird die/der Eignungsübende als Arbeitnehmer/in zur Eignungsübung herangezogen und bestand vor Eignungsübungsbeginn bereits eine betriebliche Alters- u. Hinterbliebenenversorgung, so werden die auf den Eignungsübungszeitraum entfallenden Beiträge (Arbeitgeber- u. Arbeitnehmeranteile) grundsätzlich durch den Arbeitgeber nachentrichtet, falls das Arbeitsverhältnis nach der Eignungsübung fortgesetzt wird. Der Arbeitgeber kann beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr formlos einen Antrag auf Erstattung dieser Beiträge stellen.

Wie beantrage ich Leistungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz beziehungsweise nach dem Eignungsübungsgesetz?

Die aktuellen Antragsformulare finden Sie auf der Startseite. Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag senden Sie bitte per Post an:

Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr
Referat  VII 3.2
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf

oder scannen Sie Ihren unterschriebenen Antrag und senden ihn an folgende E-Mail Adressen:

ArbPlSchG@bundeswehr.org

EUEG@bundeswehr.org

Kann ich meine Anträge auch per E-Mail senden?

Ihren unterschriebenen Antrag scannen und übersenden Sie bitte an folgende E-Mail-Adresse:

ArbPlSchG@bundeswehr.org

oder

EUEG@bundeswehr.org

Wann kann ich meine Anträge übersenden?

Nach Beendigung des Wehrdienstes können Anträge für Leistungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz / Eignungsübungsgesetz gestellt werden.

Was muss ich tun, wenn sich meine tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verändern, die der Arbeitsplatzschutzgesetz / Eignungsübungsgesetz -Leistung zugrunde liegen?

Änderungen, die ausschließlich die Leistungen des ArbPlSchG / EÜG betreffen, teilen Sie bitte schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Referat  VII 3.2, Postfach 30 10 54, 40410 Düsseldorf mit.

Zu welchen Zeitpunkten werden die Arbeitsplatzschutzgesetz / Eignungsübungsgesetz -Leistungen an mich ausgezahlt?

Die Auszahlung der ArbPlSchG-Leistungen erfolgt systembedingt jeweils zum Wertstellungstag am letzten bankoffenen Werktag des aktuellen Monats.

Die Auszahlung der EÜG-Leistungen erfolgt abweichend hiervon individuell nach schriftlicher Bewilligung des Antrages.

Werden die Leistungen nach demArbeitsplatzschutzgesetz / Eignungsübungsgesetz versteuert?

Die Leistungen nach dem ArbPlSchG / EÜG sind steuerfrei.

An wen kann ich mich bei weiteren Fragen zum Thema Arbeitsplatzschutzgesetz / Eignungsübungsgesetz wenden?

Bitte wenden Sie sich an Ihre/n Bearbeiter/in (Tel.: 0211 65043 288 / 0211 65043 351) oder stellen Sie Ihre Fragen per Post oder E-Mail an ArbPlSchG@bundeswehr.org oder EUEG@bundeswehr.org

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