Im Rahmen des Qualitätsmanagements bei Aufträgen der Bundeswehr trifft das BAAINBwBundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr mit seinen Auftragnehmern regelmäßig die vertragliche Vereinbarung, dass diese alle notwendigen Elemente des Qualitätsmanagementsystems auf den Vertragsgegenstand anwenden. Dies umfasst insbesondere die beteiligten Personen, Mittel, Verfahren und Prozesse.
Ferner verpflichtet die Bundeswehr ihre Auftragnehmer dazu, ein Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten, welches die für den jeweiligen Vertragsgegenstand notwendigen Qualitätsplanungs-, Qualitätslenkungs-, Qualitätskontroll-, Qualitätssicherungs- und Qualitätsverbesserungsaktivitäten nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Qualitätssicherungsanforderungen erfüllt.
Wie kontrolliert die Bundeswehr das Qualitätsmanagement?
In den Verträgen werden je nach identifizierten Qualitätsrisiken im Hinblick auf festgelegte Qualitätsanforderungen sowohl Qualitätssicherungsanforderungen als auch das Recht auf amtliche Qualitätssicherung beim Auftragnehmer durch den öffentlichen Auftraggeber (Güteprüfung gemäß §12 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B - VOL/BVergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B) vereinbart.
In der Regel führt eine dem jeweiligen Auftragnehmer zugeordnete Regionalstelle des Zentrums für technisches Qualitätsmanagement (ZtQZentrum für technisches Qualitätsmanagement) im BAAINBwBundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr die amtliche Qualitätssicherung (Güteprüfung) vor Ort durch. Diese entbindet den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Verantwortung, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Insbesondere ersetzt der Prozess der amtlichen Qualitätssicherung nicht die Abnahme des jeweiligen Vertragsgegenstands durch den Auftraggeber (siehe § 12 (1) Satz 2 VOL/BVergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B).