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Rechtslage Inland

Eine Drohne vom Typ Autel Evo Max 4T schwebt vor einem Transportflugzeug Airbus A400M.

Bundeswehr/Dennis Wolf

Schutz des Luftraums

Drohnenabwehr: Befugnisse der Bundeswehr im Inland

Die Bundeswehr erhält erweiterte Befugnisse für die Drohnenabwehr in Deutschland. Wie wappnet sich die Truppe gegen unbemannte Fluggeräte?

Die Erweiterungen der Bundeswehrbefugnisse bei der Drohnenabwehr dienen dem Eigenschutz der Truppe, sie stärken aber auch die Landes- und Bündnisverteidigung. Durch die Schließung von Gesetzeslücken, unter anderem im Luftsicherheitsgesetz, wurden zudem die Prozesse präzisiert und ein genauerer rechtlicher Rahmen geschaffen.

Warum gab es Handlungsbedarf bei der Drohnenabwehr?

Drohnen prägen nicht nur moderne Kriege, sie können auch im Frieden schon Schaden anrichten und Objekte ausspionieren. Zuletzt etwa wurden die Lufträume Dänemarks und Polens durch fremde Drohnen verletzt. Grund dafür ist nicht zuletzt, dass die Produktion von Drohnen in den letzten Jahren immer günstiger geworden wird. Damit sind sie auch für kriminell oder feindlich gesinnte Personen leicht beschaffbar. Kurzum: Die Bedrohung durch unbemannte Fluggeräte wächst.

Was darf die Bundeswehr tun, um Drohnen in Deutschland abzuwehren?

Der Hauptauftrag der Bundeswehr ist die Landes- und Bündnisverteidigung. Dazu zählt jede Abwehr militärischer Bedrohungen im In- und Ausland. Eine fremde militärische Drohne, die deutschen Luftraum verletzt, darf also bereits aufgrund des verfassungsmäßigen Auftrags der Bundeswehr abgewehrt werden, auch ohne dass der Verteidigungsfall festgestellt wurde.

Bundesminister der Verteidigung Boris Pistorius schaut lächelnd für eine Portraitaufnahme in die Kamera. Boris Pistorius bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung „zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr“ am 9. Oktober 2025 Bundeswehr/Norman Jankowski
„Militärische Sicherheit stärkt unser aller Sicherheit.“

Um diesem Auftrag der Verteidigung gerecht zu werden, darf die Bundeswehr ihre Anlagen, Einrichtungen oder Schiffe sowie die Einsatzbereitschaft, Schlagkraft und Sicherheit der Truppe und verbündeter Streitkräfte schützen. Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz über den Unmittelbaren Zwang der Bundeswehr (UZwGBw). Es deckt alles Erforderliche zur Eigensicherung der Truppe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen ab – auch die Abwehr von Drohnen. Das gilt sowohl innerhalb militärischer Liegenschaften als auch außerhalb solcher (etwa bei einer Verlegung oder bei freilaufenden Übungen).

Neben ihrem Hauptauftrag – der Verteidigung – darf die Bundeswehr die Sicherheit im Inland unterstützen, soweit es das Grundgesetz vorsieht. Einer dieser Fälle ist die Unterstützung der Polizeibehörden im Katastrophennotstand, der auch schwere Unglücksfälle und Terroranschläge umfassen kann. Drohnenabwehr kann auch in diesen Szenarien notwendig werden und hier kann die Bundeswehr als Ultima Ratio jetzt auch Waffengewalt einsetzen.

Die Gesetzesänderungen im Überblick

Anfang 2026 wurden sowohl das Gesetz über den Unmittelbaren Zwang der Bundeswehr (UZwgGBw) als auch das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) geändert.

Änderungen des Gesetzes zum Unmittelbaren Zwang der Bundeswehr

Das UZwGBw enthielt bereits zuvor alle erforderlichen Befugnisse, um eine Bedrohung durch Drohnen für die Bundeswehr im Inland abzuwehren. Durch Änderung des UZwGBw wurden aber die Befugnisse unter anderem hinsichtlich der Überprüfung von Drohnenpiloten im nahen Umfeld von militärischen Sicherheitsbereichen gestärkt. So ist nunmehr die Identitätsfeststellung im öffentlichen Raum unter anderem auch möglich, wenn eine Person im nahen Umfeld eines militärischen Sicherheitsbereichs diesen selbst oder aber eine militärische Aktivität von außen mit oder ohne Hilfsmittel beobachtet.

Erfasst wird daher nun auch die Identitätsfeststellung des Drohnenpiloten, der eine militärische Liegenschaft oder aber die Truppe mittels Drohne auszuspähen versucht. Vor der Gesetzesänderung war eine solche Personenüberprüfung nur in engen Grenzen und nur in direktem Bezug auf einen militärischen Sicherheitsbereich möglich – also gerade nicht im öffentlichen Raum. Durch die Gesetzesänderung wird die Abwehr von Gefahren durch Ausspähung und Spionage erheblich verbessert. Kann die Identität einer Person, wie die des Drohnenpiloten, nicht zweifelsfrei vor Ort geklärt werden, darf die Person festgehalten und zur nächstgelegenen Dienststelle der Bundeswehr oder der Polizei gebracht werden.

Änderungen des Luftsicherheitsgesetzes

Zuletzt trat die Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) in Kraft.  Es regelt in Deutschland unter anderem Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die zivile Luftfahrt. Unter anderem können die Streitkräfte in bestimmten Einzelfällen zur Unterstützung bei der Abwehr besonders schwerer Unglücksfälle katastrophischen Ausmaßes herangezogen werden. Dies betrifft die Fälle des 3. Abschnitts des LuftSiG, welcher die Fälle des regionalen und überregionalen Katastrophennotstands regelt.

Grundsätzlich sind im Inland die Polizeien von Bund und Ländern für die allgemeine Gefahrenabwehr auch im Luftraum zuständig. Davon zu trennen ist die Abwehr von Gefahren durch militärische Bedrohungen, die als Teil der Landesverteidigung uneingeschränkt und jederzeit durch die Streitkräfte möglich ist. Droht ein Unglücksfall katastrophalen Ausmaßes (Katastrophennotstand) im Inland, kann die Bundeswehr unter anderem durch die Regierung des betroffenen Bundeslandes oder durch die Bundesregierung um Unterstützung der Polizei gebeten werden.

Ein solcher Unglücksfall kann auch durch Drohnen herbeigeführt werden. Bis zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes waren in solchen Fällen nur folgende Möglichkeiten des Handelns gegen Luftfahrzeuge umfasst: Luftfahrzeuge abdrängen, sie zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben. Diese Maßnahmen versprechen gerade bei unbemannten Luftfahrzeugen oft keinen Erfolg. Dieser Herausforderung wird das LuftSiG nun gerecht, indem es den Streitkräften den Einsatz von Waffengewalt oder sonstigen Wirkmitteln gegen unbemannte Luftfahrzeuge erlaubt.

Zwar war ein solches Vorgehen der Streitkräfte gegen Drohnen schon vor der Gesetzesänderung rechtlich möglich, allerdings wurde durch die Gesetzesänderung nun eine klare und eindeutige Regelung geschaffen. Darüber hinaus wurden eine bessere Zusammenarbeit zwischen Polizei, Behörden und Bundeswehr sowie schnellere Entscheidungswege im Ernstfall geregelt.

Zwei Soldaten stehen mit Sturmgewehr und Störsender im Gelände.

Um die militärische Sicherheit zu gewährleisten, setzt die Truppe unter anderem die Störsender HP-47 sowie elektronische Visiere ein, die das präzise Beschießen einer Drohne deutlich erleichtern – hier auf dem Sturmgewehr G27

Bundeswehr/Johannes Heyn

Fragen und Antworten

Die Bundeswehr nimmt die Gefahr durch Drohnen sehr ernst. Zur Detektion und Abwehr stehen der Truppe unterschiedliche Systeme zur Verfügung. Eingebettet ist die Drohnenabwehr der Bundeswehr in Deutschland in ein System mit anderen Akteuren – etwa der Bundespolizei oder den Polizeien der Länder.

Welche Mittel zur Drohnenabwehr hat die Bundeswehr?

Grundsätzlich ist bei der Abwehr von Drohnen stets das mildeste geeignete Mittel zu wählen, um das rechtlich gebotene Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Der Truppe steht ein mehrstufiges Spektrum an Reaktionsmöglichkeiten und Eskalationsstufen zur Verfügung: aufklären, elektronisch mit Sendern stören, abdrängen oder auch zur Landung zwingen. Ist dies alles nicht möglich oder ausreichend, um der Gefahr durch die Drohne zu begegnen, kann die Truppe als letztes Mittel die Drohne abschießen.

Auch eigene Drohnen, die durch Kollision oder durch geworfene Netze Drohnen unschädlich machen (sogenannte Interceptordrohnen), werden beschafft und in die Ausbildung einbezogen. Für die Abwehr unbemannter Flugobjekte setzt die Bundeswehr je nach Bedrohungslage auch spezialisierte Einheiten der Luftwaffe, Marine oder des Heeres ein. Auch querschnittlich wird die Truppe zur sogenannten Drohnenabwehr aller Truppen ausgebildet – und das bereits in der Grundausbildung. Darüber hinaus werden Soldatinnen und Soldaten für Bedrohungssituationen durch Drohnen in ihrer täglichen Ausbildung sensibilisiert.

Wie wird die Drohnenabwehr koordiniert?

Schon in der Vergangenheit stand die Bundeswehr mit Sicherheitsbehörden bei der Gefahrenabwehr in ständigem Austausch. Diese Zusammenarbeit wurde im Kontext der verschärften Bedrohungslage intensiviert und betrifft auch die Dohnenabwehr. So wurde unter anderem im Zuge der Neuerung des Luftsicherheitsgesetzes der Austausch zwischen Bundespolizei und Streitkräften verstärkt.

Um die Koordination zwischen den Sicherheitsbehörden und den Streitkräften weiter zu fördern, wurde zudem im Dezember 2025 das Gemeinsame Drohnenabwehrzentrum in Berlin (GDAZ) gegründet. Es bündelt erstmalig alle Kräfte von Bund und Ländern zur gemeinsamen Abwehr von Drohnen. Die Federführung liegt bei der Bundespolizei. Das GDAZ koordiniert die Zusammenarbeit der Polizeibehörden von Bund und Ländern, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei und der Bundeswehr. Fachleute tauschen ihre Expertise aus und bauen ein gemeinsames Lagebild auf. Im Notfall stimmen sich alle Beteiligten bei der Drohnenabwehr untereinander ab.

Wie erfolgt die Drohnenabwehr im NATO-Kontext?

Mit dem NATO-Vertrag haben sich alle Bündnispartner verpflichtet, einen bewaffneten Angriff auf einen Bündnispartner als einen Angriff auf alle Bündnispartner anzusehen. Alle NATO-Mitglieder sind dann verpflichtet, dem angegriffenen Partner in diesem bewaffneten Konflikt Beistand zu leisten. Dazu kann auch der Einsatz militärischer Mittel gehören. Die Bundeswehr ist dann im Rahmen des humanitären Völkerrechts berechtigt, alle militärischen Ziele – auch Drohnen oder deren Abschussvorrichtungen – zu bekämpfen. 

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