Leistungen der orthopädischen Versorgung (OV)

Leistungen der orthopädischen Versorgung (OV)

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Die Orthopädische Versorgungsstelle ist für die Gewährung von Hilfsmitteln und Zahlung von Ersatzleistungen zuständig.

Hilfsmittel werden gem. § 18 BVG grundsätzlich als Sachleistung ohne Beteiligung an den Kosten gewährt.  

Wünschen Sie jedoch im Einzelfall ein Hilfsmittel, das in Ausführung oder Ausstattung das notwendige Maß übersteigt, müssen Sie die Mehrkosten selbst übernehmen.

Für die Leistungen der Orthopädischen Versorgungsstelle müssen Sie vorab einen Antrag bei dem Referat VII 2.4 OV stellen.

Hilfsmittel

Der Anspruch auf Hilfsmittel ist in § 13 Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Verbindung mit der Orthopädieverordnung (OrthV) geregelt. Als Hilfsmittel werden zum Beispiel Prothesen, Stützapparate, orthopädische Maßschuhe, Gehhilfen, Rollstühle, Hörgeräte und sonstige behindertengerechte Ausstattungen gewährt. Auch andere Hilfsmittel, zu deren Lieferung die Krankenkasse verpflichtet ist, gehören zum Leistungsumfang.

Es besteht auch Anspruch auf Gewährung von zwingend notwendigem Zubehör zu Hilfsmitteln (beispielsweise Hörgerätebatterien) sowie Instandhaltung und Ersatz der Hilfsmittel.  Für manche Hilfsmittel sind Mindestgebrauchszeiten festgelegt.

Die erforderlichen Hilfsmittel werden von der Orthopädischen Versorgungsstelle genehmigt und Ihnen von einem geeigneten Leistungserbringer (z. B. Sanitätshaus oder Apotheke) zur Verfügung gestellt. Zur Antragsstellung ist eine fachärztliche Verordnung und ein Kostenvoranschlag einzureichen.

Beschädigte erhalten Hilfsmittel für die anerkannten Schädigungsfolgen. Schwerbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 können Hilfsmittel auch für schädigungsfremde Leiden erhalten, aber nur, wenn sie nicht gesetzlich krankenversichert sind oder kein sonstiger Ausschlussgrund nach § 10 Abs. 7 BVG besteht.

Angehörige und Hinterbliebene können unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 BVG Anspruch auf Hilfsmittel haben. Nähere Auskunft hierzu gibt Ihnen die Orthopädische Versorgungsstelle des Referates VII 2.4.

Ersatzleistungen

Ersatzleistungen nach den §§ 22 ff. OrthV beinhalten vor allem die im Folgenden genannten Zuschüsse oder Kostenübernahmen:

  • Beschaffung eines Motorfahrzeugs
  • Änderungen von Motorfahrzeugen (z. B. Automatikgetriebe, Änderungen von Bedienungseinrichtungen oder behinderungsbedingter Umbau)
  • Instandhaltung von Motorfahrzeugen sowie Instandsetzung der bewilligten Änderungen
  • Erwerb oder Miete einer Abstellmöglichkeit für Motorfahrzeuge
  • Erwerb oder Miete einer Abstellmöglichkeit für Rollstühle
  • Beschaffung eines Fahrrades

Weitere Informationen über die Leistungen zu Motorfahrzeugen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt (PDF, 83,3 KB).

Antragsformulare können Sie sich auch hier herunterladen.

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