Ortsunabhängiges Arbeiten

Das Projekt „Ortsunabhängiges Arbeiten“ umfasst sowohl auf wenige Monate befristetes "Mobiles Arbeiten" als auch die langfristig genutzte "Telearbeit". Beide Varianten sollen für die Bundeswehrangehörigen die Vereinbarkeit von familiären Notsituationen und dienstlichen Notwendigkeiten verbessern.

1. Temporäre familiäre Notsituationen

  • üblicherweise nicht planbare kurzzeitige Engpässe bei der Betreuung von Kindern und anderen Angehörigen,
  • kurzfristige Pflegenotwendigkeit bei Erkrankungen Angehöriger

2. sonstige kurzzeitige persönliche Gründe (im Rahmen freier Kapazitäten)

  • z.B. Überbrückung bis zum Rollout des Telearbeitsplatzes

Die Variante „Mobiles Arbeiten“ ist nur für temporäre Abhilfe gedacht und wird aus einem separat vorgehaltenen ITInformationstechnik-Pool bedient, die erstmalige Maximalnutzungsdauer beträgt drei Monate.

Sofern die Nutzungsgründe weiterhin bestehen, kann der Ausleihzeitraum verlängert werden. Bei längerfristigem Bedarf ist durch den Nutzer Telearbeit zu beantragen. Eine Wahlmöglichkeit zugunsten des mobilen Arbeitens besteht nicht. Zur Verlängerung ist ein neuer Antrag zu stellen.

Der bzw. die ITInformationstechnik-Verantwortliche einer Dienststelle übernimmt die Verwaltung und die organisatorische Betreuung des Laptop-Pools und übergibt den erforderlichen ITInformationstechnik-Ausstattungssatz nach Aufforderung an die Bundeswehrangehörige bzw. den Bundeswehrangehörigen.

Die ITInformationstechnik-Ausstattung ist unverzüglich nach Auslaufen des Vereinbarungszeitraums für „Mobiles Arbeiten“ an den Poolverwalter (ITInformationstechnik-Verantwortlicher einer Dienststelle) zurück zu geben.

  • Die im Rahmen der ortsunabhängigen Arbeit geleisteten Arbeitszeiten sind mittels Korrekturbeleg an die Zeiterfassung der Dienststelle zu melden, sofern kein webbasierter Individualzugriff auf das Zeiterfassungssystem besteht.
  • Arbeitszeiten in der Dienststelle sind über das Zeiterfassungsgerät zu buchen.

Die Inanspruchnahme von ortsunabhängigem Arbeiten kann Auswirkungen auf den Anspruch von Sonderurlaub für Familienheimfahrten haben. Werden die Voraussetzung „Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage die Woche und kürzeste Entfernung zwischen Dienstort und Wohnort mehr als 150 km unterbrochen, besteht kein Anspruch auf Sonderurlaub nach § 18 Sonderurlaubsverordnung. 

Der neue Anspruchszeitraum beginnt wieder, wenn die Voraussetzungen „Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage die Woche und kürzeste Entfernung zwischen Dienstort und Wohnort mehr als 150 km“ erfüllt sind.

Bei Fragen hinsichtlich der (Sonder-)Urlaubsgewährung von Soldaten, Beamten oder Tarifbeschäftigten ist die Personalsachbearbeitung einer Dienststelle zuständig.