Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung (HUK)

Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung (HUK)

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Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung (HUK) stellen nachwehrdienstlich die medizinische Versorgung Ihrer Wehrdienstbeschädigung sicher. Sie werden gemäß dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erbracht und entsprechen überwiegend den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen § 11 Abs. 1 S. 2 BVG.

Leistungsarten

Zur Behandlung der anerkannten Schädigungsfolgen gibt es folgende Leistungen: 

  • Ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung
  • Behandlung im Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung
  • Versorgung mit Arznei-, Verband- und sonstigen Heilmitteln
  • Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie
  • Versorgung mit Hilfsmitteln
  • Versorgung mit Zahnersatz
  • Häusliche Krankenpflege
  • Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Soziotherapie
  • Ersatzleistungen (zum Beispiel die notwendige Änderung eines Kraftfahrzeugs)
  • Badekuren
  • Haushaltshilfe
  • Teilnahme an Leibesübungen für Versehrte

Zuständigkeiten

Die Leistungen der §§ 10 bis 24a BVG werden gemäß § 18c Abs. 1 BVG auf Antrag direkt vom BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erbracht. Diese sind:

  • Versorgung mit Zahnersatz
  • Versorgung mit Hilfsmitteln und Ersatzleistungen
  • Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie
  • Badekuren
  • Versehrtenleibesübungen

Für die übrigen oben genannten Leistungen der Heilbehandlung sind die Krankenkassen im Auftrag des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zuständig. Die genaue Zuständigkeit ergibt sich aus § 18c BVG. Hierfür werden Sie einer gesetzlichen Krankenkasse zugeteilt, sofern Sie noch kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind.

Behandlung von schädigungsfremden Gesundheitsstörungen

Heilbehandlung erhalten Schwerbeschädigte (Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50) auch für schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen. Diese steht jedoch u. a. nicht zu, wenn die Heilbehandlung durch Ansprüche gegen andere Leistungsträger (zum Beispiel eine gesetzliche Krankenkasse) sichergestellt ist oder eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird. Die Anspruchsvoraussetzungen können Sie dem § 10 Abs. 2 und Abs. 7 BVG entnehmen.

Versorgungskrankengeld

Wird jemand durch eine Schädigung arbeitsunfähig, kann er Versorgungskrankengeld erhalten. Diese Leistung entspricht weitgehend dem Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung beziehungsweise dem Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung, gehen aber zum Teil auch darüber hinaus. Die Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus dem § 16 BVG.

Krankenbehandlung für Angehörige und Hinterbliebene

Schwerbeschädigte können für ihre Angehörigen unter bestimmten Voraussetzungen Krankenbehandlung in Anspruch nehmen. Witwen, Witwer oder Hinterbliebene Lebenspartner können ebenfalls Krankenbehandlung erhalten. Die Anspruchsvoraussetzungen sind im § 10 Abs. 4 BVG i. V. m. § 10 Abs. 7 BVG geregelt.

Den Anspruch auf Krankenbehandlung prüft das Referat VII 2.4 Heil- und Krankenbehandlung.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt über Heil- und Krankenbehandlung (PDF, 92,6 KB).

Referat VII 2.4 HuK +49 211 9592 489

BAPersBwVII2.4HuK@bundeswehr.org 

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