Tiefflug- und Überschallflugbetrieb

Tiefflug- und Überschallflugbetrieb

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Je tiefer ein Luftfahrzeug fliegt, desto größer der Lärm, der am Boden wahrzunehmen ist. Wenn das Luftfahrzeug dann noch sehr schnell fliegt, führt die plötzliche und laute Geräuschentwicklung zu Erschrecken bei Mensch und Tier. Das ist nicht beabsichtigt, aber auch nicht immer vermeidbar. Tiefflug bedeutet Flugbetrieb mit Kampf- oder Transportflugzeugen unter 1500 Fuß (ca. 500 m) über Grund. Er ist grundsätzlich überall in Deutschland zulässig an Werktagen von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr mit einer Mindesthöhe von 500 Fuß (ca. 150 m) über Grund für Transportflugzeuge , bzw. 1000 Fuß (ca. 300 m) über Grund für Kampfflugzeuge. Die Mindestflughöhe für Kampfflugzeuge kann im Rahmen eines durch das BMVgBundesministerium der Verteidigung festgelegten Kontingents auf 500 Fuß über Grund reduziert werden.

Ausgenommen von Tiefflügen sind Großstädte (über 100.000 Einwohner), Flugplatzkontrollzonen und Kernkraftwerke sowie bestimmte Industrieanlagen. Sie dürfen nur oberhalb spezieller Schutzzonen mit einer Sicherheitshöhe von 2000 Fuß (ca. 600m) überflogen werden. Tiefflüge bei Dunkelheit dürfen nur in einem speziellen Nachttiefflugsystem geübt werden (siehe militärische Sonderlufträume). Hubschrauber unterliegen anderen Bestimmungen. Mit ihnen kann bis zu einer Mindestflughöhe von 10 Fuß (ca. 3m) geflogen werden und im Rahmen taktischer Verfahren nahezu überall aufgesetzt werden. Über bewohntem Gebiet sind jedoch grundsätzlich 500 Fuß (ca. 150m) einzuhalten.

Für Tiefflüge von Kampfflugzeugen im Höhenband von 1000 Fuß (ca. 300 m) bis 1500 Fuß (ca. 500m) gilt eine grundsätzliche Höchstgeschwindigkeit von 420 Knoten über Land, das entspricht etwa 780km/h. Bei bestimmten Flugübungen, z. B. Abfangmanövern darf die Geschwindigkeit kurzfristig bis zu 475 Knoten, etwa 880km/h betragen. Oberhalb dieses Höhenbands darf bis knapp unter der Schallgeschwindigkeit geflogen werden. 

Bei Überschallflügen erreicht ein Kampfflugzeug eine Geschwindigkeit von mehr als 640 Knoten, etwa 1200km/h (entspricht 330m/s). Der dabei entstehende sogenannte Überschallknall ist trotz enormer Flughöhe sehr deutlich am Boden zu hören. Zur Lärmverminderung darf nur bei realen Abfangeinsätzen, Testflügen und angemeldeten Übungsflügen schneller als der Schall geflogen werden. Test- und Übungsflüge im Überschallbereich sind nur oberhalb einer Höhe von 36.000 Fuß (ca. 11.000m) und nur werktags zwischen 8:00 Uhr und 12:30 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr zulässig.