Leistungen für Reservistendienstleistende

Alle Informationen für Reservedienstleistenden

Strukturreform des Heeres

Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

§14b Abs. 1 ArbPlSchG

Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Erstattungsanspruch auf die während des Wehrdienstes anfallenden Beitragsanteile.
Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes beim BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr – VII 3.2 zu stellen. Antragsformular (PDF, 365,7 KB) / Information (PDF, 31,5 KB)

Fragen zu Leistungen für Reservistendienstleistende

Reservistendienst Leistenden (RDLReservistendienst Leistende) und Arbeitgebern werden auf Antrag Leistungen nach dem ArbPlSchG gewährt. Informationen zu den einzelnen Leistungen und den Anspruchsberechtigten finden Sie auf dieser Internetseite.

Leistungen nach §1 Abs. 5 ArbPlSchG

Erstattung der Kosten für eine Ersatzkraft (Arbeitgeber)
Wird aus Gründen die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat eine Reservistendienstleistung, der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters vorzeitig beendet und muss der Arbeitgeber aus diesem Grunde vorübergehend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Gehaltszahlungen leisten, so können dem Arbeitgeber die hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehrauf-wendungen unter gewissen Voraussetzungen erstattet werden. Der Antrag ist durch den Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Mehraufwendungen entstanden sind, beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.

Leistungen nach §9 Abs. 3 ArbPlSchG

Erstattung der Dienstbezüge für Beamte (Postnachfolgeunternehmen)
Wird ein Beamter der Deutschen Post, Postbank oder Telekom AGAktiengesellschaft zu einer Reservistendienstleistung herangezogen, so werden dem Unternehmen die auf den Zeitraum der Wehrübung entfallenden Bezügeanteile grundsätzlich auf Antrag erstattet. Der Antrag ist durch das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Wehrübung beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.

Leistungen des Arbeitgebers nach §14a Abs. 1-3 ArbPlSchG

Erstattung von Beiträgen zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Arbeitgeber)
Wird der Reservist als Arbeitnehmer/in zur Wehrübung herangezogen und bestand vor Wehrübungsbeginn bereits eine betriebliche Alters- u. Hinterbliebenenversorgung, so werden die auf den Wehrübungszeitraum entfallenden Beiträge (Arbeitgeber- u. Arbeitnehmeranteile) grundsätzlich durch den Arbeitgeber fortgezahlt. Der Arbeitgeber kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Wehrübung beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einen Antrag auf Erstattung dieser Beiträge stellen.

Leistungen nach §14b Abs. 1 ArbPlSchG

Beiträge zur berufsständischen Versorgung (freie Berufe)
Reservisten, die während der Wehrübung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit bzw. beitragsfrei und gleichzeitig Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte), haben unter speziellen Voraussetzungen ggf. einen Erstattungsanspruch für die auf den Wehrübungszeitraum entfallenden Beitragsanteile. Grundsätzlich sind die Beitragszahlungen aus den Leistungen des Unterhaltssicherungsgesetzes selbst zu tragen. Der zusätzliche Anspruch kann jedoch entstehen, soweit für den Zeitraum der Wehrübung dem Reservisten lediglich die Mindestleistung nach §8 USGUnterhaltssicherungsgesetz gewährt wurde. Bis zu 12 Monate nach Beendigung der Wehrübung können Anträge für Erstattungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gestellt werden.

Die aktuellen Antragsformulare finden Sie auf der Startseite. Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag senden Sie bitte per Post an:

Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr
Referat VII 3.2
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf

oder scannen Sie Ihren unterschriebenen Antrag und senden ihn an folgende E-Mail Adresse: ArbPlSchG@bundeswehr.org

Ihren unterschriebenen Antrag scannen und übersenden Sie bitte an folgende E-Mail-Adresse: ArbPlSchG@bundeswehr.org

Nach Beendigung des Wehrdienstes können Anträge für Leistungen nach dem ArbPlSchG gestellt werden.

Informieren Sie umgehend Ihre personalführende Stelle über alle relevanten Änderungen Ihrer persönlichen Daten. Diese muss Ihre Daten in das Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr einpflegen, damit die Leistungen nach dem ArbPlSchG korrekt berechnet und gezahlt werden können.

Änderungen, die ausschließlich die Leistungen des ArbPlSchG betreffen, teilen Sie bitte schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) Referat VII 3.2, Postfach 30 10 54, 40410 Düsseldorf mit.

Zur erstmaligen Auszahlung der ArbPlSchG-Leistungen ist die Signierung Ihres Dienstantritts im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr für die jeweilige Dienstleistung durch die Personaladministration (S1) erforderlich.

Danach erfolgt die Berechnung und die anschließende Auszahlung der Beträge durch das Bundesamt für das BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Referat VII 3.2 zum Wertstellungstag am letzten bankoffenen Werktag des aktuellen Monats.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Dienstantritt durch die Personaladministration rechtzeitig vor dem Abrechnungstermin, der systemseitig bedingt um den 20. Tag des Monats liegt, in das Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr eingegeben wurde. Die weiteren laufenden Zahlungen erfolgen dann monatlich im Voraus!

Die Leistungen nach dem ArbPlSchG sind steuerfrei.

Bitte wenden Sie sich an Ihre/n Bearbeiter/in (Tel.: 0211 65043 351/ 0211 65043 288) oder stellen Sie Ihre Fragen per Post (Anschrift s. o.) oder E-Mail an ArbPlSchG@bundeswehr.org

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