Sanitätsdienst

Impfungen und Duldungspflicht

Informationen rund im das Thema Impfen und Duldungspflicht auf einen Blick. Was bedeutet die Duldungspflicht für Soldatinnen und Soldaten und welche rechtlichen Konsequenzen hat ein Verstoß?

Auf einem Impfbuch liegt eine Spritze

Fürsorge des Dienstherrn

Um die Einsatzfähigkeit der Streitkräfte sicherzustellen und die Soldatinnen und Soldaten zu schützen, gibt es für diese eine Duldungspflicht für Impfungen gegen bestimmte Infektionskrankheiten. Diese sind bei der Bundeswehr im sogenannten Basisimpfschema zusammengefasst und bieten Schutz gegen gefährliche Erkrankungen. Für Verwendung in einem Auslandseinsatz werden Soldatinnen und Soldaten zusätzlich nach dem jeweiligen Impfschema für das Einsatzgebiet geimpft.

Das Basisimpfschema der Bundeswehr beinhaltet Impfungen gegen folgende Krankheiten:

Tetanus (Wundstarrkrampf) wird durch Bakterien verursacht. Deren Dauerformen (Sporen) sind sehr widerstandsfähig und kommen weltweit hauptsächlich im Erdreich und im Kot von Pferden und anderen Tieren vor. Charakteristisch für Tetanus sind die starken Krämpfe. Die Ständige Impfkommission (STIKOStändige Impfkommission) empfiehlt allen Erwachsenen, die Impfung gegen Tetanus und Diphtherie alle zehn Jahre aufzufrischen.

Die Diphtherie wird durch Bakterien verursacht. Der Erreger ist weltweit verbreitet und kann auch von Personen weitergegeben werden, die nicht daran erkranken. Das Diphtherie-Bakterium infiziert die Haut oder die Schleimhäute und kann sich im ganzen Körper ausbreiten. Es bildet ein gefährliches Gift, das Organe wie Herz, Niere und Leber dauerhaft schädigen kann. Diphtherie verläuft in etwa fünf bis zehn Prozent der Fälle tödlich, häufig sind eine starke Verengung der Atemwege oder eine Herzmuskelentzündung die Ursache.

Die Ständige Impfkommission (STIKOStändige Impfkommission) empfiehlt allen Erwachsenen, die Impfung gegen Tetanus und Diphtherie alle zehn Jahre aufzufrischen.

Kinderlähmung wird durch Viren verursacht, diese werden nur von Mensch zu Mensch übertragen. Das Virus gelangt über den Magen-Darm-Trakt in die Blutbahn bis zum Nervensystem und kann schwere Lähmungen verursachen. Übertragen wird das Virus durch Schmierinfektion. Normalerweise erfolgt die Grundimmunisierung im Kindesalter, sie kann aber jederzeit nachgeholt werden. Dazu sind zwei oder drei Injektionen im Abstand von mindestens vier Wochen bis zu höchstens sechs Monaten erforderlich. Die STIKOStändige Impfkommission empfiehlt die Impfung gegen Kinderlähmung allen Personen, die keine oder nur eine unvollständige Grundimmunisierung haben bzw. die nicht mindestens eine Auffrischimpfung erhalten haben.

Keuchhusten wird durch Bakterien verursacht. Der Erreger ist weltweit verbreitet und kann auch von Personen weitergegeben werden, die daran unbemerkt erkranken. Typische Symptome sind krampfartige Hustenanfälle und ein keuchendes Atemgeräusch beim anschließenden Luftholen. Die Bakterien sondern ein Gift ab, das Sekundärerkrankungen wie Mittelohr- oder Lungenentzündungen auslösen kann. Auch eine gefährliche Enzephalitis (Entzündung des Gehirns) ist möglich. Die Ständige Impfkommission (STIKOStändige Impfkommission) empfiehlt allen Erwachsenen einmalig eine Impfung gegen Pertussis (Keuchhusten). Die nächste Auffrischungsimpfung gegen Tetanus und Diphtherie (und gegebenenfalls Kinderlähmung) sollte als Kombinationsimpfung, die auch eine Keuchhustenkomponente enthält, gegeben werden.

In Deutschland treten immer wieder Erkrankungswellen mit Mumps auf. Dabei erkranken in mehr als der Hälfte der Fälle Jugendliche und junge Erwachsene. Ungefähr ein Drittel aller angesteckten Menschen entwickeln selbst keine Krankheitsanzeichen. Die Krankheit beginnt mit unspezifischen Beschwerden wie allgemeiner Mattigkeit, Appetitlosigkeit, Kopf- und Gliederschmerzen sowie Fieber. Nach ein bis zwei Tagen kommt es zum charakteristischen Anschwellen einer oder beider Ohrspeicheldrüsen unter Anhebung der Ohrläppchen. Männliche Jugendliche, die sich mit Mumps anstecken, sind häufiger von einer schmerzhaften Hoden- oder Nebenhodenentzündung betroffen. Die Impfung wird gemeinsam mit der Impfung gegen Masern und Röteln (und eventuell Windpocken) als Kombinationsimpfung gegeben. Die Impfung muss nur dann verschoben werden, wenn eine schwere, behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt.

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Mehr als die Hälfte der Masernfälle in Deutschland betreffen heute Jugendliche und Erwachsene bis etwa Ende 40. Gerade bei Kindern unter fünf Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Zu Beginn der Masern-Erkrankung zeigen sich Beschwerden wie hohes Fieber, Husten und Schnupfen sowie Entzündungen im Nasen-Rachen-Raum und der Augen-Bindehaut. Erst nach einigen Tagen bildet sich der typische Hautausschlag, der im Gesicht und hinter den Ohren beginnt und sich dann über den ganzen Körper ausbreitet. Bei einer von 1.000 Masernerkrankungen kommt es zu der gefürchteten postinfektiösen Enzephalitis, einer akuten Entzündung des Gehirns mit Schädigung von Nervenzellen. Drei bis neun Tage nach dem Ausbruch des Hautausschlags beginnen in diesen Fällen Kopfschmerzen, hohes Fieber, Krampfanfälle und Bewusstseinsstörungen bis hin zum Koma. 10 bis 20 Prozent der Patienten sterben daran, weitere 20 bis 30 Prozent leiden unter bleibenden Schäden des Zentralen Nervensystems.

Die Ständige Impfkommission (STIKOStändige Impfkommission) empfiehlt generell allen Erwachsenen, die nach 1970 geboren sind und nicht beziehungsweise in der Kindheit nur einmal gegen Masern geimpft wurden, eine einmalige Impfung gegen Masern. Die Impfung wird gemeinsam mit der Impfung gegen Mumps und Röteln (und eventuell Windpocken) als Kombinationsimpfung gegeben.

Die echte Grippe (Influenza) ist manchmal kaum von einer harmlosen Erkältung (grippaler Infekt) zu unterscheiden. Die Influenza-typische Symptomatik ist durch plötzlichen Erkrankungsbeginn, Fieber, Husten oder Halsschmerzen sowie Muskel- und/oder Kopfschmerzen gekennzeichnet. Weitere Symptome können allgemeine Schwäche, Schweißausbrüche, Rhinorrhö (starke Absonderung von dünnflüssigem bis schleimigem Nasensekret), selten auch Übelkeit/Erbrechen und Durchfall sein. Sie kann aber auch schwer verlaufen und beispielsweise Lungenentzündungen hervorrufen und sogar zum Tod führen. Das Influenza-Virus kann aber prinzipiell jedes Organ schädigen.

Die Ständige Impfkommission (STIKOStändige Impfkommission) empfiehlt die jährliche Impfung gegen Grippe für alle, die ein erhöhtes Risiko haben, besonders schwer zu erkranken. Hierzu gehören Menschen ab 60 Jahre, chronisch Kranke jeden Alters, Schwangere sowie Bewohner von Alten- und Pflegeheimen. Die Grippeimpfung kann gleichzeitig mit der COVID-19Coronavirus Disease 2019-Impfung durchgeführt werden.

Je mehr Menschen geimpft sind, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Grippeviren verbreiten. Das schützt andere Menschen, für die die Grippe gefährlich sein kann. Deswegen wird Angehörigen oder Pflegenden von gefährdeten Personen zur Grippeimpfung geraten.

Röteln wird durch Viren verursacht. Der Erreger ist weltweit verbreitet und wird häufig von Personen weitergegeben, die daran unbemerkt erkranken. Die Krankheit befällt in erster Linie die Haut und die Lymphknoten. Häufig beginnt die Erkrankung mit einer leichten Entzündung der Atemwegsschleimhäute. Der charakteristische Hautausschlag beginnt (wie das Masernexanthem) hinter den Ohren im Anschluss an eine auffällige Rötung des Gesichts. Oft ist der Ausschlag nur schwach sichtbar. Mit der Impfung möchte man vor allem vermeiden, dass sich ungeschützte schwangere Frauen mit Röteln anstecken. Denn dann kann das ungeborene Kind an einer Rötelnembryopathie erkranken. Blindheit, Taubheit, Herzfehler, geistige Behinderungen, Leberentzündung oder sogar eine Fehlgeburt können die Folge sein. Die Weltgesundheitsorganisation hat sich zum Ziel gesetzt, dass kein Kind an Rötelnembryopathie leiden muss.
Die Impfung wird gemeinsam mit der Impfung gegen Masern und Mumps (und eventuell Windpocken) als Kombinationsimpfung gegeben.

Die Hepatitis A wird durch das gleichnamige Virus (HAV) verursacht. Es handelt sich um ein einzelsträngiges RNA-Virus. Der Erreger wird über den Darm ausgeschieden. Symptome können Abgeschlagenheit, Appetitlosigkeit, Kopf-, Muskel- und Gelenkschmerzen, Übelkeit, Erbrechen und Bauchschmerzen, Fieber und eine Abneigung gegen Fett und Alkohol sein. Hinzu kommt bei jedem dritten Infizierten eine typische Gelbfärbung der Haut und Bindehaut.

Das HAV ist weltweit verbreitet. Die Infektionen treten sporadisch, endemisch oder in Form von Epidemien auf.
Eine Indikation für eine Hepatitis A-Impfung besteht in erster Linie für Reisende in Gebiete mit hoher Hepatitis-A-Prävalenz; dazu gehören neben den meisten tropischen Gebieten bereits der gesamte Mittelmeerraum und Osteuropa. Nach vollständiger Grundimmunisierung kann man unabhängig vom verwendeten Impfstoff aufgrund der in Studien gemessenen Antikörperverläufe von mindestens 25 Jahren Schutz ausgehen.

Das Hepatitis-B-Virus (HBV) ist ein kleines, umhülltes DNA-Virus, das zur Familie der Hepadnaviridae gehört und im Jahr 1970 entdeckt wurde. Die Hepatitis B ist eine der häufigsten Infektionskrankheiten überhaupt. Die HBV-Infektion kann sehr unterschiedlich verlaufen. Die Krankheitssymptome werden vorwiegend durch die Immunabwehr des Infizierten, nicht durch das Virus selbst, hervorgerufen. Hepatitis B führt zu einer chronischen Lebererkrankung mit mehr oder weniger starker Leberentzündung. Milde Verläufe sind möglich, die Erkrankung kann aber auch zu einer Leberzirrhose und Leberzellkrebs führen.

Die Impfempfehlungen der STIKOStändige Impfkommission beinhalten seit Oktober 1995 neben den Impfungen für Gruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko eine Hepatitis-B-Grundimmunisierung im Säuglings- und Kleinkindalter und das Nachholen der Grundimmunisierung bis dahin noch ungeimpfter Kinder und Jugendlicher möglichst vor der Pubertät, spätestens aber bis zum 18. Lebensjahr. Eine erfolgreiche Hepatitis-B-Impfung schützt auch vor einer Hepatitis-D-Virus-Infektion.

Das Coronavirus SARSSchweres Akutes Respiratorisches Syndrom-CoV-2 wird hauptsächlich über virushaltige Partikel übertragen, die von infizierten Personen beim Husten und Niesen, aber auch beim Atmen, Sprechen und Singen freigesetzt werden. Nach einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARSSchweres Akutes Respiratorisches Syndrom-CoV-2 dauert es im Mittel vier bis sechs Tage (je nach Virusvariante), bis sich erste Symptome (Krankheitszeichen) von COVID-19Coronavirus Disease 2019 entwickeln. Die häufigsten Krankheitszeichen einer Infektion mit dem Coronavirus sind Husten, Fieber und Schnupfen sowie Störungen des Geruchs- und oder Geschmackssinns.

Erklärung: Basisimpfschema

Mit Ausnahme der Impfung gegen Hepatitis A und gegen Influenza sind diese Impfungen auch Bestandteil des durch die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKOStändige Impfkommission) öffentlich empfohlenen Impfprogramms für Kinder und Erwachsene. Bei der Impfung gegen Hepatitis A und Influenza handelt es sich um Impfungen, die aufgrund einer bestimmten Indikation, beispielsweise Vorerkrankungen oder einer bestimmten Altersgruppe, empfohlen werden. Bei Angehörigen der Streitkräfte dürfen diese aufgrund ihres Tätigkeitsprofils nicht fehlen.

Eine Spritze wird aus einer COVID-19-Impfstoffampulle aufgezogen.

Bundeswehr/Sandra Herholt

Die Impfungen des Basisimpfschemas schützen vor Infektionserkrankungen, die jederzeit auch in Deutschland auftreten können, da der Erreger entweder überall verbreitet ist, wie etwa bei Tetanus, oder in der Bevölkerung fortgesetzt zirkuliert, wie bei Diphtherie, Masern oder Hepatitis A oder B. Regelmäßig ist auch in Deutschland mit einem saisonalen Auftreten bestimmter Infektionskrankheiten zu rechnen, wie beispielsweise der Influenza. Andererseits können aber auch in Deutschland nicht mehr vorkommende Krankheiten, wie beispielsweise die Kinderlähmung, jederzeit aus anderen Ländern wieder eingeschleppt werden.

Der Umstand, dass die STIKOStändige Impfkommission bestimmte Impfungen öffentlich empfiehlt, liegt zum einen in der individuell hohen Gefährdung durch einen schweren, mitunter tödlichen Krankheitsverlauf wie bei Tetanus und Diphtherie oder Folgeschäden, wie es bei Polio der Fall ist. Zum anderen sollen die Impfungen die Gefährdung durch chronische Krankheitsverläufe einschließlich deren Langzeitfolgen, wie Leberzirrhose und Leberzellkrebs bei Hepatitis B, verhindern.

Ein bereits für die Öffentlichkeit empfohlener Impfschutz sollte gerade für die Bundeswehr als Einsatzarmee selbstverständlich sein. Der militärische Auftrag erlaubt es häufig nicht, den Kontakt zu anderen Personen auch bei einen Infektionsgeschehen zuverlässig zu vermeiden. Soldatinnen und Soldaten können aufgrund ihres Tätigkeitsprofils Krankheitserregern unter Umständen deutlich intensiver ausgesetzt sein als Zivilpersonen. Mit Impfungen stehen jedoch Maßnahmen zur Verfügung, durch die sich die Angehörigen von Streitkräften sehr zuverlässig vor zahlreichen Infektionserkrankungen schützen können.

Im Fall von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen unterstützt die Bundeswehr nach dem Subsidiaritätsprinzip im Rahmen der Amtshilfe personell und materiell gemäß Artikel 35 des Grundgesetzes. Dabei stützt sie sich auf sämtliche verfügbaren Kräfte ab. Diese umfassen neben allen aktiven Soldatinnen und Soldaten auch Reservistinnen und Reservisten, die dazu in den Status aktiver Soldaten berufen werden. Damit sind alle aktiven militärischen Angehörigen der Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe Bestandteil der Hilfs- und Katastrophenkräfte Inland.

Ein Sanitätsfahrzeug der Bundeswehr steht auf einer Straße an der Ahr. Im Flussbett steht ein Bergepanzer.

Bundeswehr/Anna Grella


Für diese wird die Basisimmunisierung um eine Impfung gegen die durch Zecken übertragendene Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) ergänzt. Allen Angehörigen der Bezirksverbindungskommandos (BVKBezirksverbindungskommando) und Kreisverbindungskommandos (KVKKreisverbindungskommando) wird der aus dem Impfschema „Hilfs- und Katastrophenkräfte Inland“ resultierende Impfschutz empfohlen. Die BVKBezirksverbindungskommando und KVKKreisverbindungskommando sind Kriseneinrichtungen der Bundeswehr und bestehen ausschließlich aus Reservisten.

Für die Verwendung in einem Auslandseinsatz werden Soldatinnen und Soldaten nach dem sogenannten Impfschema Einsatzoptionen zusätzlich geimpft. Diese können je nach Einsatzort variieren und orientieren sich an der Bedrohung durch mögliche Krankheitserreger vor Ort. So können beispielsweise Impfungen gegen Gelbfieber oder japanische Enzephalitis hinzukommen.

COVID-19 Impfung

Ein Soldat erhält eine Auffrischungsimpfung/Boosterimpfung gegen COVID-19Coronavirus Disease 2019

Bundeswehr 2021

COVID-19Coronavirus Disease 2019 hat seit seinem Erstauftritt in Deutschland den gesamten Dienstbetrieb der Bundeswehr hinsichtlich Ausbildung, Übung und Einsatzdurchführung massiv eingeschränkt und erschwert. Anders als bei Influenza handelt es sich bei COVID-19Coronavirus Disease 2019 um eine ganzjährig auftretende und im Einzelfall schwer und gegebenenfalls tödlich verlaufende Infektion. Auch über längerfristige Folgen, etwa das Long-COVID-Syndrom, liegen bereits erste Erkenntnisse vor. Maßnahmen wie AHA+L (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske und Lüften) können zwar eine deutliche, jedoch keineswegs zuverlässige Schutzwirkung erreichen.

Nur eine Truppe, die gemeinsam übt, wird im Ernstfall ihrem Auftrag nachkommen können. In Kombination mit AHA+L erlaubt die Impfung gegen COVID-19Coronavirus Disease 2019 die Rückkehr zu einem halbwegs normalen Dienstbetrieb. Auslandskontingente mit einer Impfquote von nahezu 100 Prozent zeigen, dass die Auftragserfüllung im Einsatz sichergestellt werden kann. Aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Soldatinnen und Soldaten wäre es zudem nicht zu vertreten, wenn dieser sein Personal nicht bestmöglich vor potentiell gefährlichen, gleichwohl vermeidbaren Erkrankungen schützen würde.

Eine Kontraindikation, wie beispielsweise Vorerkrankungen oder Schwangerschaft, können einer bestimmten diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme entgegenstehen. Zu diesen Maßnahmen gehören auch Impfungen. Allergien, wie etwa gegen Hühnereiweiße, können ebenso Impfhindernisse darstellen. In einem solchen Fall wird das weitere Vorgehen mit der Truppenärztin bzw. dem Truppenarzt besprochen. Wird eine Kontraindikation ignoriert, kann daraus die Schädigung eines Organs oder die Verschlechterung einer bestehenden Grunderkrankung resultieren.

Liegt eine medizinische Kontraindikation gegen eine der angeordneten Impfungen vor, so unterbleibt die Impfung. Die Soldatin oder der Soldat ist, je nach individueller Kontraindikation, vorübergehend oder dauerhaft von der geplanten Verwendung zurückzustellen.

Im Blickpunkt: die Duldungspflicht

Die Duldungspflicht ist eine militärische Besonderheit. In der Bundeswehr wurde diese für Impf- und Vorsorgemaßnahmen bereits vor einigen Jahren eingeführt. Sie hat ihre Grundlage in Paragraf 17a Absatz 2 des Soldatengesetzes. Duldungspflicht bedeutet, dass Soldatinnen und Soldaten verpflichtet sind, alle angewiesenen Impf- und Prophylaxemaßnahmen zu dulden.

Eine Impfspritze in der Hand einer Person

Ein kurzer Pieks, der Leben retten kann

Bundeswehr/Michael Laymann

Die Impfung ist nur dann nicht zumutbar, wenn objektiv eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Soldaten oder der Soldatin besteht. Dabei ist in jedem Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, insbesondere mit Blick auf mögliche Impfnebenwirkungen. Vorbehalte und etwaige Kontraindikationen von Soldatinnen und Soldaten werden sehr ernst genommen und im Einzelfall geprüft. Eine Impfung unter Einsatz körperlichen Zwangs findet nicht statt. Für den sehr seltenen Fall von gesundheitlichem Schaden, der auf eine duldungspflichtige Impfung zurückzuführen ist, sind Soldatinnen und Soldaten durch den Dienstherrn im Sinne des Wehrdienstbeschädigungsverfahrens versorgungsrechtlich abgesichert.

Mit der Duldungspflicht bei Impfungen greift der Dienstherr in das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Soldatin beziehungsweise des Soldaten ein. Dieses Grundrecht wird aber nicht willkürlich eingeschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit seinem Beschluss (Az. 2 WNB 8.20) vom 22. Dezember 2020 die Duldungspflicht für Soldatinnen und Soldaten bei der grundlegenden Impfung gegen klassische Krankheiten.

Der Umfang der duldungspflichtigen Impfungen orientiert sich an den jeweils geltenden Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKOStändige Impfkommission) am Robert-Koch-Institut und den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit (DTG). Die Stän­dige Impf­kom­mis­sion (STIKOStändige Impfkommission) ent­wickelt Impf­em­pfehl­ungen für Deutsch­land und be­rück­sichtigt dabei nicht nur deren Nutzen für das ge­impfte Indivi­duum, sondern auch für die ge­samte Be­völke­rung. Die STIKOStändige Impfkommission orientiert sich dabei an den Kriterien der evi­denz­basierten Me­dizin.

Die Duldungspflicht hat sich insbesondere bei den Immunisierungen der Einsatzkontingente bewährt. Durch die besonderen Bedingungen des engen Zusammenlebens in den Einsätzen wie auch in Gemeinschaftsunterkünften, auf Schiffen, in Feldlagern oder auf Übungen in Deutschland sind Soldatinnen und Soldaten per se einem relativ höheren Infektionsrisiko ausgesetzt als andere Bevölkerungsgruppen. Deshalb zielen Impfungen in der Bundeswehr immer gleichzeitig auf den Schutz der Gemeinschaft und des Individuums ab.

Neben dem Schutz vor der Verbreitung von Infektionskrankheiten dient die Duldungspflicht auch einem weiteren Ziel: der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr. Diese ist im Artikel 87a Absatz 1 des Grundgesetzes verankert.

Da im Soldatengesetz in Paragraf 17 a, Absatz 2 explizit Soldatinnen und Soldaten erwähnt sind, gilt die Duldungspflicht nicht für zivile Mitarbeitende oder Beamtinnen und Beamte der Bundeswehr. Für diese Personengruppen stellt das Impfschema lediglich eine Empfehlung dar.

Wer als Reservistin oder Reservist in der Bundeswehr dienen möchte, braucht neben dem Einberufungsbescheid auch einen Impfnachweis. Sobald der Reservist oder die Reservistin in den Status Soldat beziehungsweise Soldatin rückt, greift die Duldungspflicht für das Basisimpfschema und damit auch für die COVID-19Coronavirus Disease 2019-Schutzimpfung.

Offizierschule des Heeres in Dresden

Soldatinnen und Soldaten unterliegen der Duldungspflicht nach Paragraph 17 des Soldatengesetzes

Bundeswehr/Vennemann


Folgen der Impfverweigerung

Soldatinnen und Soldaten müssen sich gegen bestimmte Krankheiten impfen lassen. Wer sich nicht impfen lässt, verweigert einen Befehl. Nur individuelle medizinische Gründe können dazu führen, dass Angehörige der Streitkräfte dem Befehl zur Impfung nicht nachkommen können. Allen anderen, die eine Impfung ablehnen, droht der Ausschluss aus der Bundeswehr.

Ein aufgeschlagenes Buch liegt neben einem Impfausweis

Die Duldungspflicht ist im Soldatengesetz verankert

Bundeswehr/Michael Laymann

Nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Soldatinnen und Soldaten einer weitergehenden Impfpflicht als andere Staatsbürger: § 17a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Soldatengesetz (SG) schreibt vor, dass Soldatinnen und Soldaten ärztliche Maßnahmen gegen ihren Willen dann dulden müssen, wenn sie der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Hierzu zählen als vorbeugende Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten grundsätzlich auch Schutzimpfungen. Dadurch soll die Gefahr verringert werden, dass die Bundeswehr in ihrer Auftragserfüllung durch krankheitsbedingte Personalausfälle geschwächt oder gehindert wird. Außerdem sollen Impfungen verhindern, dass durch infizierte Soldatinnen und Soldaten andere Personen angesteckt werden. Die Duldungspflicht ist ein bewährtes Verfahren zur Vermeidung von bestimmten Infektionskrankheiten und ist bereits seit der Erstfassung vom 19. März 1956 im Soldatengesetz verankert.

Mit der am 24. November 2021 angewiesenen Aufnahme der COVID-19Coronavirus Disease 2019 Schutzimpfung in das Basisimpfschema will der Dienstherr also nicht nur die Einsatzbereitschaft und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte sicherstellen, sondern er kommt dabei insbesondere auch seiner Fürsorgepflicht nach.

Deshalb haben alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr – und auch Reservistinnen und Reservisten und Zivilbedienstete der Bundeswehr im aktiven Status als Soldatin bzw. Soldat – befohlene Impf- und Prophylaxemaßnahmen zu dulden. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn eine individuelle medizinische Kontraindikation vorliegt. Das bedeutet, dass Impfärzte und -ärztinnen vor jeder Impfung gründlich prüfen, ob bei der zu impfenden Person gesundheitliche Gründe vorliegen, die eine Impfung ausschließen.

Weigert sich eine Soldatin oder ein Soldat bei einer vorliegenden Impftauglichkeit, eine duldungspflichtige Schutzimpfung an sich vornehmen zu lassen, so verstößt sie oder er gegen die Pflicht zur Gesunderhaltung nach § 17a Abs. 1 S. 1 SG. Verweigern objektiv impftaugliche Soldatinnen und Soldaten eine duldungspflichtige Schutzimpfung trotz eines entsprechenden Befehls, verstoßen sie zudem gegen die Pflicht zum Gehorsam nach § 11 Abs. 1 S. 1 SG.

Disziplinarvorgesetzte haben bei der Durchsetzung der Duldungspflicht zwei wichtige Funktionen. Zum einen übernehmen sie die Fürsorgefunktion des Dienstherrn und stellen sicher, dass ihre Soldatinnen und Soldaten geimpft sind. Dazu haben Vorgesetzte und die entsprechenden Impfbeauftragten das Recht, den Impfstatus ihrer Soldatinnen und Soldaten zu erfragen und sich Impfnachweise zeigen zu lassen.

Zum anderen übernehmen sie die disziplinaren Ermittlungen bei einer unbegründeten Impfverweigerung, die eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Für einen Verstoß gegen Dienstpflichten hat die Bundeswehr eingespielte Verfahren, die in der Wehrdisziplinarordnung und im Wehrstrafgesetz geregelt sind.

In diesen haben Disziplinarvorgesetzte dann eine grundsätzliche Ermittlungspflicht und können einfache Disziplinarmaßnahmen wie den Verweis, den strengen Verweis, die Disziplinarbuße, die Ausgangsbeschränkung oder sogar einen Disziplinararrest aussprechen. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Disziplin der Truppe und die militärische Ordnung und damit letztlich die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr sicherzustellen. Beim Verdacht auf Ungehorsam oder Gehorsamsverweigerung, also einer Wehrstraftat nach §§ 19, 20 Wehrstrafgesetz (WStG), prüfen sie eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft und prüfen personalrechtliche Maßnahmen. Art und Umfang von Sanktionen richten sich dann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben und den Umständen des Einzelfalls.

Zu den Sanktionsmöglichkeiten für Soldatinnen und Soldaten, die wiederholt dem Befehl zur Impfung nicht nachkommen, gehört auch der Ausschluss aus der Bundeswehr. Zeitsoldatinnen und -soldaten, die noch nicht das vierte Dienstjahr vollendet haben, können nach §55 SG fristlos entlassen werden. Dies dient der Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung.

Für längerdienende Angehörige der Streitkräfte kann die wiederholte Nichtbefolgung eines Befehls zur Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens führen, an dessen Ende ebenfalls eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis stehen kann. Dies bedeutet den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie den Verlust des Dienstgrades.

Da es sich bei Ungehorsam oder Gehorsamsverweigerung um Wehrstraftaten handelt, die mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug geahndet werden können, werden die Ermittlungen dann durch die zuständige Staatsanwaltschaft übernommen.

Was steckt eigentlich im mRNA-Impfstoff?

Die Zusammensetzung der mRNA-Impfstoffe führt oftmals zu hitzigen Diskussionen und einer Flut von Falschinformationen im Netz. Diese verunsichern Menschen und stehen einer wirkungsvollen Bekämpfung der Pandemie entgegen. Doch was steckt wirklich in den mRNA-Impfstoffen? Sind wirklich bedenkliche Inhaltsstoffe enthalten? Spoiler: Nein.

Bekanntermaßen spielt die richtige Zutatenauswahl sowie die Qualität im Essen eine entscheidende Rolle. Von Etwas zu viel oder zu wenig, nicht frische Zutaten oder gar das falsche Gewürz können den Geschmack verderben. In einem Sterne-Restaurant verlässt kein Gericht die Küche, ohne das der Chefkoch die Qualität vorher prüft. So ähnlich verhält es sich auch mit Impfstoffen. Es bedarf strenger Qualitätskriterien und -kontrollen sowie klinischer Studien, bevor sie einem Menschen verabreicht werden dürfen.

Die Impfstoffe von Biontech/Pfizer oder Moderna gehören zu den sogenannten mRNA-Impfstoffen und enthalten eine Ribonukleinsäure(RNA)-Sequenz des Coronavirus - vergleichbar mit einem Bauplan seiner Struktur. Diese Sequenz wird dem Virus entnommen und in eine Körperzelle eingebracht. mRNA steht für „messenger RNA“ und transportiert wie ein Lieferdienst ein Spike-Protein-Rezept zur Körperzelle. Diese beginnt daraufhin, das Spike-Protein selbst herzustellen. Das Spike-Protein ist sozusagen das Eingangstor, welches vom Virus zum Eindringen in die Zelle genutzt wird – das Spike-Protein allein ist ungefährlich, nur im Ganzen ist das Virus funktionsfähig und gefährlich.

Die vom Körper hergestellten Spike-Proteine, welche vom menschlichen Immunsystem als Fremdkörper wahrgenommen werden, lösen eine Reaktion im Immunsystem aus. Die T-Zellen (Schutzzellen des Immunsystems – ähnlich wie eine körpereigene Polizei), greifen umgehend das Spike-Protein an. Wie im echten Leben auch, macht auch hier Übung den Meister. Wenn dann Coronavirus in den Körper eindringt, kann unsere körpereigene Polizei aufgrund der Kenntnis, wie das Virus aussieht, dieses schneller und effizienter bekämpfen.

Solche mRNA ist auch ein wichtiger Bestandteil der Lebensvorgänge in unseren Zellen – ständig wird mRNA auf- und auch wieder abgebaut. Sie kann nur Informationen von der DNA ablesen, aber keine Informationen dort einbauen. Deswegen verändern mRNA-Impfstoffe auch nicht die menschlichen Gene. Die mRNA-Bestandteile werden komplett vom Körper abgebaut und verbleiben nicht in den Zellen.

COVID-19 Impfmythen: Nebenwirkungen

Sind Autismus oder Unfruchtbarkeit bei Frauen eine Nebenwirkung der Schutzimpfung? Nebenwirkungen können bei jeglicher Einnahme oder Applikation von Medikamenten oder Schutzimpfungen auftreten. Um Angst zu schüren, werden häufig wissenschaftlich nicht belegbare Effekte einer mRNA-Impfung im Netz verbreitet.

Zunächst gilt es zwei Begriffe zu unterscheiden – die Impfreaktion und die Nebenwirkungen. Bei einer Impfreaktion handelt es sich um eine normale Reaktion des Körpers, bei dem die körpereigene Immunabwehr aktiviert wird. Dazu zählen beispielsweise Schmerzen an der Einstichstelle oder eine kurzweilig anhaltende Erschöpfung. Als Nebenwirkungen bezeichnet man weitere, in der Regel unerwünschte Wirkungen eines medizinischen Wirkstoffes, die zusätzlich zur gewünschten Hauptwirkung auftreten. Nebenwirkungen werden während des Zulassungsprozesses systematisch erfasst und dann in den Beipackzetteln kategorisiert. Sollten nach der Zulassung noch weitere Nebenwirkungen (oder Änderungen bei den bisher bekannten) auftreten, werden diese Beipackzettel auch aktualisiert.

Häufige Nebenwirkungen

Seltener als „gelegentlich“ - seit der Zulassung Ende 2020/Anfang 2021 wurden in Deutschland etwa 153 Millionen (Stand 23. Februar 2022) mRNA-Dosen verimpft. Schwere Nebenwirkungen traten äußerst selten auf. So kam es bei einzelnen Personen zu einer schweren allergischen Reaktion direkt nach der COVID-19Coronavirus Disease 2019-Impfung. Noch seltener traten innerhalb von 14. Tagen nach der Impfung Herzmuskel- oder Herzbeutelentzündungen auf. Solche Entzündungen kommen ebenfalls nach einer Infektion mit dem Coronavirus vor, sogar häufiger auf als nach einer Impfung.

„Sehr häufig“ bedeutet, dass mehr als zehn Prozent der Anwendenden betroffen sind. „Häufig“ heißt, dass bei bis zu zehn Prozent der Menschen es zu spezifischen Nebenwirkungen kommen kann. Mit „gelegentlich“ ist ein Auftreten bei bis zu einem Prozent zu erwarten. Es folgt eine Auflistung von sehr häufigen bis gelegentlichen Nebenwirkungen, die bereits bei der ersten Anwendung auftreten können und gesundheitliche Probleme mit sich führen:

  • Kopfschmerzen,
  • Übelkeit,
  • Durchfall,
  • Schwindel,
  • Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüre,
  • Morbus Crohn,
  • Asthma-Anfälle,
  • Nierenprobleme

Dies sind aber nicht die Nebenwirkungen einer mRNA-Impfung, sondern die offiziell rforschten Nebenwirkungen einer Ibuprofen-Tablette, welche rezeptfrei in Apotheken erhältlich ist. Der Griff zur Tablette bei nur schwachen bis mäßigen Kopfschmerzen sollte gut überlegt sein.

Die häufigsten Nebenwirkungen bei einer mRNA-Impfung sind Müdigkeit, Kopfschmerzen, schmerzende Muskeln, Gelenkschmerzen, Schüttelfrost, Fieber, Übelkeit und Schwellungen der Lymphknoten. Diese können auch bei herkömmlichen Impfungen auftreten.

Seltene Nebenwirkungen

Seltener als „gelegentlich“ - seit der Zulassung Ende 2020/Anfang 2021 wurden in Deutschland etwa 153 Millionen (Stand 23. Februar 2022) mRNA-Dosen verimpft. Schwere Nebenwirkungen traten äußerst selten auf. So kam es bei einzelnen Personen zu einer schweren allergischen Reaktion direkt nach der COVID-19Coronavirus Disease 2019-Impfung. Noch seltener traten innerhalb von 14. Tagen nach der Impfung Herzmuskel- oder Herzbeutelentzündungen auf. Solche Entzündungen kommen ebenfalls nach einer Infektion mit dem Coronavirus vor, sogar häufiger auf als nach einer Impfung.

Schwangerschaft ausgeschlossen? - die COVID-19Coronavirus Disease 2019-Impfung hat keinen negativen Einfluss auf die Fruchtbarkeit. Sie hat keinen Einfluss auf die zukünftige Entwicklung der Plazenta oder den Verlauf einer künftigen Schwangerschaft. Gute Nachrichten für Männer - USUnited States-Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Universität Miami haben in der Thematik geforscht und die Spermien von Männern vor und nach der Impfung mit mRNA-Vakzinen untersucht. Ihr Ergebnis: Die Corona-Impfung kann sogar die Spermaqualität verbessern, dies ist aber noch nicht eindeutig valide bestätigt und muss weiterhin erforscht werden.

Kinderimpfungen stehen in einem Zusammenhang mit Autismus – auch dieser Mythos wurde bereits wissenschaftlich des Öfteren widerlegt und wird trotzdem von Impfskeptikern jedes Jahr aufs Neue zitiert. Der Mythos vom Zusammenhang zwischen der Impfung und Autismus entstand aufgrund einer Fallbericht-Studie des ehemaligen britischen Arztes Andrew Wakefield aus dem Jahr 1998. Die Zeitschrift in der dies veröffentlicht wurde, hat die Studie später wegen schweren wissenschaftlichen Fehlern – u.a. Betruges seitens Wakefields –  später zurückgezogen. Dies hat dazu beigetragen, dass ihm auch seine ärztliche Zulassung in Großbritannien entzogen wurde. Nachfolgende groß angelegte Studien konnten keinen Zusammenhang zwischen Impfungen und Autismus nachweisen.

Die Impfung ist sicher und hat sich bewährt. Allein der Blick auf die verimpften Dosen in Deutschland ist ein Beleg für deren Sicherheit und Wirkung. Sogar der unüberlegte Griff zur Kopfschmerztablette kann durchaus schlimmere Nebenwirkungen als die Impfung hervorrufen.

  • Corona-Impfung: Duldungspflicht auch für Reservisten

    Seit dem 24. November 2021 ist die COVID-19Coronavirus Disease 2019-Schutzimpfung für die Truppe duldungspflichtig. Dies gilt auch für Reservistendienstleistende.

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    Rund 94 Prozent der Truppe sind bereits gegen das Coronavirus geimpft oder genesen. Seit Ende 2021 gehört die Impfung zum Basisimpfschema.

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    Im Interview erläutert Oberstarzt Prof. Dr. Kai Kehe, das Basisimpfschema und die Beweggründe für die Aufnahme der Impfung gegen COVID-19Coronavirus Disease 2019

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    Ein Team um Professor Dr. Roman Wölfel erklärt die Veränderungen an der neuen Omikron-Variante des Corona-Virus.

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