Träger öffentlicher Belange

Als Träger öffentlicher Belange werden Behörden und andere selbständige Stellen bezeichnet, die auf gesetzlicher Grundlage mit der Geltendmachung eines öffentlichen Interesses betraut sind.

Träger öffentlicher Belange (TöB) der Bundeswehr

Als Träger öffentlicher Belange (TÖBTräger öffentlicher Belange) werden Institutionen, Behörden und gesellschaftliche Gruppen bezeichnet, die bei Planungsverfahren (zum Beispiel bei der Planung von Straßen, Windkraftanlagen und Stromtrassen) beteiligt werden müssen, wenn die öffentlichen Belange, die sie vertreten, berührt werden könnten. TÖBTräger öffentlicher Belange geben auf Anfrage von Genehmigungsbehörden oder von Unternehmen, die mit einem Planungsvorhaben betraut wurden, Stellungnahmen zu den Vorhaben und Planungen aus Sicht ihres betroffenen Aufgabenbereichs (dem öffentlichen Interesse) ab.

Eine Aufgabe des BAIUDBwBundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Vier Windräder ragen aus den Bäumen im Hintergrund ist der Himmel rötlich.

Windkraftanlagen dürfen den Flugverkehr der Bundeswehr nicht beeinträchtigen

Bundeswehr/Klaus Sasse

Das Referat InfraInfrastruktur I 3 des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBwBundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr) ist Träger öffentlicher Belange für die Bundeswehr. Das Referat prüft, ob in der Bundesrepublik Deutschland geplante Vorhaben mit den Interessen der Bundeswehr vereinbar sind. Zum Beispiel, wenn in der Nähe eines Bundeswehr-Flugplatzes Windkrafträder gebaut werden sollen, oder ob der geplante Verlauf von Stromtrassen mit dem Betrieb auf Übungsplätzen vereinbar ist.

 

 

Arbeitsschwerpunkte

Als Träger öffentlicher Belange erfolgen durch dieses Referat zentral und bundesweit für die Bundeswehr Stellungnahmen, insbesondere bei:

  • Raumordnungsplänen der Länder/Regionen
  • Raumordnungsverfahren,
  • Bauleitplanungen
  • Planfeststellungs-/Plangenehmigungsverfahren
  • Unterschutzstellungen von Teilen von Natur und Landschaft nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchGBundesnaturschutzgesetz) und den Naturschutzgesetzen der Länder
  • Einzelgenehmigungsverfahren nach der Landesbauordnung oder
  • dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchGBundes-Immissionsschutzgesetz)

Informelle Voranfragen zur Errichtung von Windenergieanlagen

Ein Kampfflugzeug Eurofighter der Bundeswehr über einem Windpark.

Ein Kampfflugzeug Eurofighter von der Taktischen Luftwaffengruppe Richthofen über einem Windpark

Bundeswehr/Stefan Petersen

Im Rahmen informeller Voranfragen haben die Projektierer von Windenergieanlagen die Möglichkeit, Vorhaben im Bereich der Planung von Windenergieanlagen vorab hinsichtlich der von der Bundeswehr wahrzunehmenden öffentlichen Belange kursorisch prüfen zu lassen.

Die Beantwortung informeller Voranfragen kann nur im Rahmen freier Kapazitäten und unter dem Vorbehalt einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage erfolgen. Die Beantwortung ist als rechtlich unverbindlich anzusehen. Eine rechtsverbindliche Stellungnahme der Bundeswehr ist nur über den Antrag zur Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen nach dem Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchGBundes-Immissionsschutzgesetz) oder einen entsprechenden Antrag auf Vorbescheid nach dem BImSchGBundes-Immissionsschutzgesetz zu erwirken.

Voranfragen zu einem laufenden Bundesimmissionsschutz-Verfahren werden nicht berücksichtigt. Für die Bearbeitung der informellen Voranfragen werden bestimmte Mindestangaben zu den geplanten Windenergieplanungen benötigt. Wenn Sie ein Vorhaben prüfen lassen wollen, senden Sie bitte das „Datenblatt informelle Voranfrage“ per E-Mail an folgende Adresse:  Windenergie@Bundeswehr.org

 

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Anschrift Träger öffentlicher Belange

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