Auf dem Bild ist das Wappen des Luftfahrtamt der Bundeswehr zu sehen.

Abteilung 4

Zur Gewährleistung einer größtmöglichen Sicherheit im Luftverkehr unterliegen Organisationen, Einrichtungen und Betriebe der Luftfahrt, sowie Personal, das erlaubnispflichtige Aufgaben durchführt, einer behördlichen Aufsicht. Für die Belange der Bundeswehr werden diese Aufsichtspflichten durch die Abteilung 4 zentral wahrgenommen.

Anerkennung, Genehmigung und Lizenzierung

Zur Gewährleistung einer größtmöglichen Sicherheit im Luftverkehr unterliegen Organisationen, Einrichtungen und Betriebe der Luftfahrt, sowie Personal, das erlaubnispflichtige Aufgaben durchführt, einer behördlichen Aufsicht. Für die Belange der Bundeswehr werden diese Aufsichtspflichten durch die Abteilung 4 zentral wahrgenommen.

Die Abteilung 4 führt die Anerkennung von fremden militärischen Luftfahrtbehörden durch. Diese Anerkennungsaktivitäten sind projektbezogen und bilden die Basis für die Entscheidung zur Nutzung von Ergebnissen anderer Luftfahrtbehörden im eigenen Regelungsraum. Zur Durchführung bietet das durch die Europäische Verteidigungsagentur erarbeitete Europäische Militärische Lufttüchtigkeitshandbuch – Anerkennung einen Handlungsleitfaden. Für das jeweilige Anerkennungsverfahren sind unter Berücksichtigung dieses Handbuchs in Abhängigkeit des Anerkennungsgegenstandes maßgeschneiderte Vereinbarungen bilateral abzustimmen.

Die Abteilung 4 zeichnet auch verantwortlich für die Genehmigung und Überwachung von militärischen und gewerblichen Organisationen, Einrichtungen und Betrieben der Luftfahrt, die erlaubnispflichtige luftrechtliche Aufgaben durchführen. Zu diesem Aufgabenpaket gehören u.a. die Genehmigung und Überwachung der Organisationen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen der Bundeswehr, das Erteilen von Lufttüchtigkeitszeugnissen, die kontinuierliche Überwachung von Luftfahrzeugen sowie die Zertifizierung von Flugsimulatoren.

Ein weiteres Aufgabengebiet betrifft die Lizenzierung von Personal, das luftrechtlich relevante Tätigkeiten ausführt. Die Lizenzierung erfolgt hier grundsätzlich nach militärischen Vorgaben und Regelungen der Bundeswehr, kann aber auch für den Bereich des Fliegerischen Dienstes nach der Verordnung (EUEuropäische Union) Nr. 1178/2011 ausgesprochen werden. Die Abteilung hat hier die Aufgaben einer zivilen Aufsichtsbehörde im Sinne der Verordnung (EUEuropäische Union) und ist damit Teil der deutschen zivilen Luftfahrtverwaltung. In diesem Kontext werden Luftfahrzeugführer und -besatzungen, Ausbildungs- und Prüfpersonal sowie flugmedizinische Sachverständige lizenziert.  

Unsere Aufgaben

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