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Soziale Absicherung

Berlin, 03.03.2002.
Die Bundeswehr hat Interesse an Ihnen - wir wollen Ihre Zeit und Ihr Engagement. Während des Wehrdienstes sind Sie sozial abgesichert...

Arbeitslosenversicherung

Der Bund zahlt zur Erhaltung möglicher Ansprüche auf Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz - u.a. Arbeitslosengeld - während des Grundwehrdienstes Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Nähere Auskünfte über Ihre Ansprüche nach Beendigung des Grundwehrdienstes erhalten Sie bei den Arbeitsämtern.


Zur Begründung und Wahrung Ihrer Ansprüche müssen Sie sich
* bei Arbeitslosigkeit vor Ableistung des Wehrdienstes sofort beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos melden,
* bei Arbeitslosigkeit nach Entlassung aus der Bundeswehr sofort unter Vorlage der Drittausfertigung der Wehrdienstbescheinigung beim Arbeitsamt, das Sie über Ihre Ansprüche unterrichtet, arbeitslos melden,
* falls Sie damit rechnen, dass Sie nach Beendigung des Grundwehrdienstes arbeitslos werden, rechtzeitig vor Ihrer Entlassung aus der Bundeswehr mit der Stellenvermittlung des Arbeitsamtes sprechen.

Arbeitslosigkeit führt nicht ohne weiteres zur Einberufung zum Grundwehrdienst, denn das Kreiswehrersatzamt erhält darüber keine Angaben vom Arbeitsamt. Arbeitslose sollten daher selbst die Einberufung zum Grundwehrdienst anstreben und beim Kreiswehrersatzamt beantragen. Geleisteter Grundwehrdienst verbessert die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich.

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Arbeitsplatzschutz

Wie sicher ist Ihr Arbeitsplatz? Damit Sie als Arbeitnehmer durch den Wehrdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis haben, ist im Arbeitsplatzschutzgesetz geregelt, dass ein Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes ruht. Die Pflichten zur Arbeitsleistung wie Entlohnung sind aufgehoben, jedoch bleiben Sie Angehöriger Ihres Betriebes.
Für Wehrpflichtige gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Entlassung aus dem Grundwehrdienst darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Ausnahmen davon gelten für Kündigungen durch Arbeitgeber von Kleinbetrieben (5 Arbeitnehmer oder weniger) oder "aus wichtigem Grund", wenn Umstände vorliegen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber darf jedoch niemals aus Anlass des Wehrdienstes kündigen.
Wie kann man feststellen, ob eine Kündigung nicht aus Anlass des Wehrdienstes erfolgt ist? Wenn es hierüber zum Streit kommt, muss der Arbeitgeber beweisen, dass er nicht gegen das Arbeitsplatzschutzgesetz verstoßen hat. Kann er dies nicht, ist die Kündigung nichtig, d.h. das Arbeitsverhältnis besteht fort.
Nach der Entlassung aus dem Wehrdienst sind Sie verpflichtet, sich sofort wieder bei Ihrem Arbeitgeber zurückzumelden. Dies dürfen Sie nicht versäumen, wenn Sie Nachteile vermeiden wollen.
Durch die wehrdienstbedingte Abwesenheit dürfen Ihnen weder berufliche noch betriebliche Nachteile entstehen. Die Grundwehrdienstzeit wird auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeitszeit voll angerechnet. Bei Auszubildenden und sonstigen in der Berufsausbildung Beschäftigten wird die Grundwehrdienstzeit jedoch erst nach Abschluss der Ausbildung auf die Berufszugehörigkeitszeit angerechnet. Durch den Grundwehrdienst unterbrochene Ausbildung- und Probezeiten verlängern sich um die Dauer um die Dauer des geleisteten Wehrdienstes.
Haben Sie Ihren Arbeitsplatz im Ausland (dort gilt das Arbeitsplatzschutzgesetz nicht), ist es ratsam, rechtzeitig mit dem Arbeitgeber einen vertraglichen Arbeitsplatzschutz zu vereinbaren.

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Beschädigtenversorgung

Während des Wehrdienstverhältnisses erhalten Sie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung einen Ausgleich, sofern eine nicht nur vorübergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 25 v.H. vorliegt. Sachschäden, die bei einem Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes eingetreten sind, können Ihnen nach dem Soldatenversorgungsgesetz ersetzt werden.
Nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses erhalten Sie wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung (einschl. Heilbehandlung) durch das Versorgungsamt. Für eine Gesundheitsstörung, die nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung, aber bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, erhalten Sie im allgemeinen auf Antrag Heilbehandlung bis zur Dauer von 3 Jahren nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Ist die Gesundheitsstörung mit Arbeitsunfähigkeit verbunden, wird daneben Versorgungskrankengeld gewährt.

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Kindergeld und Waisenrente

Kindergeld oder kindergeldähnliche Leistungen sowie Kinderzuschuss und Waisenrente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen für den Wehrpflichtigen selbst können für die Dauer des Wehrdienstes nicht beansprucht werden.. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch den Wehrdienst unterbrochen oder verzögert, so können die genannten Leistungen auch für einen dem Grundwehrdienst entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr des Wehrpflichtigen hinaus gezahlt werden.
Kindergeld oder (andere) kindergeldähnliche Leistungen für Kinder des Wehrpflichtigen werden während des Wehrdienstes von der Stelle weitergezahlt, die vor der Einberufung für die Zahlung zuständig war.

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Krankenversicherung, Pflegeversicherung

Was wird aus Ihrer Krankenversicherung? Der Bund zahlt für Sie während des Grundwehrdienstes die Beiträge zur Krankenversicherung. Hierzu ist folgendes zu beachten:
Stellen Sie zunächst fest, ob und wo sie versichert sind.
Sind Sie aufgrund einer Beschäftigung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, so müssen Sie den Einberufungsbescheid unverzüglich Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Dieser ist verpflichtet, den Beginn und später die Beendigung des Wehrdienstes der zuständigen Krankenkasse mitzuteilen. Während des Grundwehrdienstes erhalten Sie unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Ihre eigenen Leistungsansprüche gegenüber dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ruhen. Ansprüche aus der Familienversicherung bleiben jedoch bestehen.
Sind Sie beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet - eine unterlassene Meldung sollten Sie sofort nachholen - , müssen Sie den Einberufungsbescheid unverzüglich dem Arbeitsamt vorlegen. Das Arbeitsamt hat den Beginn des Wehrdienstes der zuständigen Krankenkasse zu melden. Die Beendigung des Wehrdienstes ist ebenfalls dem Arbeitsamt anzuzeigen, damit die zuständige Krankenkasse entsprechend unterrichtet wird.
Sind Sie freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, dann müssen Sie selbst den Beginn und später die Beendigung des Wehrdienstes der Krankenkasse mitteilen.
Waren Sie durch Ihre Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (z.B. als Schüler) oder endete Ihr Arbeitsverhältnis vor Beginn des Wehrdienstes, ohne dass Sie beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind und von dort Leistungen erhalten, sollten Sie eine eigene freiwillige Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründen. Zur Aufrechterhaltung Ihres Krankenversicherungsschutzes während des Wehrdienstes und für die Zeit danach wird dringend empfohlen, sich vor Dienstantritt bei der Krankenkasse zu vergewissern, ob das Krankenversicherungsverhältnis fortbesteht oder eine freiwillige Versicherung beantragt werden muss. Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung werden vom Bund getragen. Der Beitritt zu einer freiwilligen Versicherung ist innerhalb von 3 Monaten der Krankenkasse anzuzeigen.
Sind Sie privat krankenversichert, setzen Sie sich sofort mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung und beantragen das Ruhen der Versicherung. Die für die Zeit des Ruhens ermäßigten Beiträge werden auf Antrag im Rahmen der Unterhaltssicherung als Sonderleistung erstattet.
Gesetzliche Träger der Krankenversicherung sind Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, Seekrankenkasse, landwirtschaftliche Krankenkasse, die Bundesknappschaft und die Ersatzkassen, z.B. BEK, Technikerkrankenkasse, DAK, Kaufmännische Krankenkasse Halle (KKH) usw.

Ihre entsprechend der Krankenversicherung bestehende soziale Pflegeversicherung bleibt erhalten. Die Beiträge zahlt der Bund. Sind Sie in einer privaten Pflegeversicherung versichert, werden Ihnen die Beiträge auf Antrag im Rahmen der + Unterhaltssicherung erstattet.
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Für die Dauer des Grundwehrdienstes unterliegen Sie der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das gilt auch für Grundwehrdienstleistende, die vor dem Dienstantritt noch nicht versicherungspflichtig waren (z.B. Schüler).
Der Bund zahlt die Versicherungsbeiträge direkt an den Versicherungsträger. Bringen Sie bitte den Nachweis über Ihre Versicherungsnummer in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Dienstantritt mit, falls Sie diesen Nachweis nicht bereits bei der Musterung vorgelegt haben. Ist für Sie noch keine Versicherungsnummer vergeben worden, so wird von der Bundeswehr das Notwendige veranlasst.
Waren Sie am Tage vor Beginn Ihres Wehrdienstes Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung Ihrer Berufsgruppe und deshalb von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, so werden Ihnen die Beiträge auf Antrag in der Höhe, wie sie für die gesetzliche Rentenversicherung anfallen würden, erstattet. Leisten Sie freiwillig Beiträge zu einer anderen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (z.B. Lebensversicherung), werden Ihnen diese ebenfalls auf Antrag erstattet. Voraussetzungen bei einer Lebensversicherung sind jedoch, dass diese bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate bestanden hat, in der Regel eine Laufzeit bis zum 60. Lebensjahr hat, Sie Versicherungsnehmer, versicherte Person und Bezugsberechtigter im Erlebensfall sind und Ihr Arbeitgeber nicht zur Zahlung der Beiträge verpflichtet ist. Die freiwillige Leistung zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung muss in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Grundwehrdienstes aus eigenem Arbeitseinkommen oder aus eigenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistung geleistet worden sein. Erstattungsanträge sind bei der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Wehrbereichsverwaltung, spätestens innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Grundwehrdienstes, zu stellen. Antragsvordrucke erhalten Sie bei der Truppe.
Besteht für Sie eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Alters- oder Hinterbliebenenversorgung, so hat der Arbeitgeber für die Dauer des Grundwehrdienstes die
Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) weiterzuzahlen.

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Unterhaltssicherung

Was wird aus Ihren Zahlungsverpflichtungen während des Grundwehrdienstes?
Als Soldat erhalten Sie Wehrsold. Damit können Sie die Aufwendungen für den persönlichen Bedarf des täglichen Lebens bestreiten. Für den Unterhalt Ihrer Familie und für sonstige besondere Aufwendungen, die während des Grundwehrdienstes notwendig sind, können folgende Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Betracht kommen:
Wenn Sie verheiratet sind, werden Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern laufende monatliche Unterhaltszahlungen gewährt. Sie betragen für die Ehefrau 60 v.H. und für jedes Kind 12 v.H. Ihres bisherigen Nettoeinkommens. Diese Leistungen sind durch Höchstbeträge begrenzt.
Sind Sie Ihren Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet oder Vater eines nichtehelichen Kindes, so werden Einzelleistungen gewährt. Die Höhe dieser Zahlungen richtet sich nach dem Unterhalt, den Sie vor der Einberufung erbracht haben bzw. erbringen müssten, wenn Sie nicht einberufen worden wären.
Sonderleistungen im Rahmen von Höchstgrenzen sind vorgesehen für private Kranken- und Pflegeversicherungen, für Hausrat-, allgemeine Haftpflicht- und Unfallversicherungen, jedoch nicht für Kfz-Versicherungen. Das Versicherungsverhältnis muss aber - außer bei Kranken- und Pflegeversicherung - bei Beginn des Wehrdienstes mindestens 12 Monate bestehen.
Mietbeihilfe, wenn Sie alleinstehend und Mieter von Wohnraum sind. Dann werden Ihnen im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen 100 v.H. der Mietkosten erstattet, wenn Sie dringenden Bedarf an einer eigenen Wohnung haben oder wenn Sie Ihre Wohnung bereits 6 Monate vor der Einberufung gemietet haben. Alleinstehende, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, erhalten - ebenfalls bis zu einer Höchstgrenze - 70 v.H. der Mietkosten erstattet, sofern das Mietverhältnis vor dem Wehrdienst begonnen hat.
Wirtschaftsbeihilfe, wenn Sie bei Beginn des Wehrdienstes mindestens 12 Monate lang Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebes sind oder eine andere selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
"Härteausgleich", wenn sich für Sie bei der Anwendung des Unterhaltssicherungsgesetzes eine besondere Härte ergeben würde. In Betracht kommen kann hier z.B. eine Kreditkostenbeihilfe, wenn Sie vor Zugang des Einberufungsbescheides Darlehensverpflichtungen eingegangen sind. Gewährt wird ein Zuschuss zu den Kosten, um die sich Ihr Darlehen infolge des Wehrdienstes verteuert (z.B. Zuschuss zu den Stundungskosten).
Erstattung der Garagenmiete für die Dauer des Wehrdienstes, wenn Sie Ihr Kraftfahrzeug wegen des Wehrdienstes abgemeldet haben.
Wo und wann müssen Sie die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz beantragen? Die Leistungen beantragen Sie bei der Unterhaltssicherungsbehörde. Zuständig ist die Stadt- oder Landkreisverwaltung Ihres Hauptwohnsitzes. Den Antrag können Sie schon vor Antritt des Wehrdienstes stellen. Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung des Wehrdienstes.

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Wohngeld

Alleinstehende Grundwehrdienstleistende können für ihre Mietwohnung grundsätzlich kein Wohngeld beanspruchen. Zur Sicherung ihres Wohnbedarfs ist Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz vorgesehen.
Verheiratete Grundwehrdienstleistende sollten vorsorglich einen Antrag auf Wohngeld bei der Gemeinde oder Stadtverwaltung des Heimatortes stellen. Leben Sie bei Ihren Eltern und tragen Sie finanziell zum Familienunterhalt bei, so kann durch den Wegfall Ihres Beitrages für Ihre Eltern evtl. ein Anspruch auf Wohngeld entstehen oder ein bestehender Anspruch sich erhöhen. Vorsorglich sollten Ihre Eltern sich darüber bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung informieren.

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Stand vom: 10.10.2007 | Autor:

http://www.bundeswehr.de/portal/a/bwde/streitkraefte/wehrpflicht/wehrsold/soziale_absicherung